Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.06.2026 – 9 A 1329/23

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0629.9A1329.23.00

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin zeigt damit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu II.) oder deren grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu III.) auf.

I. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026- 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026- 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die nachträgliche Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren mit dem Antrag,

die Grundbesitzabgaben-Änderungsbescheide der Beklagten vom 31. Mai 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. September 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. Dezember 2021 hinsichtlich der Flurstücke 1261 und 1368 aufzuheben,

abgewiesen.

Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Gemarkung V., Flur 00, Flurstücke 1261 und 1368 seien als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Mit ihrem Verweis auf ein Schreiben des Finanzamts V.-Stadt vom 23. Juni 2023, wonach die beiden Flurstücke bei der grundsteuerrechtlichen Neubewertung als wirtschaftliche Einheit bewertet worden seien, vermag sie die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Die Klägerin lässt außer Betracht, dass der grundsteuerrechtlichen Bewertung ein anderer Grundstücksbegriff zugrunde liegt als dem Straßenreinigungsrecht. Während das Grundsteuerrecht von vornherein an die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes anknüpft,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2025 - 14 A 2380/19 -, NWVBl. 2025, 392, juris, Rn. 22,

ist im Straßenreinigungsrecht grundsätzlich das erschlossene Buchgrundstück maßgeblicher Veranlagungsgegenstand. Eine Abweichung hiervon kommt lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn dies aus Gründen der Gebührengerechtigkeit geboten ist (S. 12 f. des Urteils).

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, NWVBl. 2015, 77, juris, Rn. 24 ff., und vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris, Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 5. November 2003 - 9 A 160/02 -, juris, Rn. 3, und vom 20. Mai 2014 - 9 A 163/12 -, n. v., S. 4 des Beschlusses.

Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Flurstücke 1261 und 1368 ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, zeigt die Antragsbegründung nicht auf.

Auch die gegen die Erschließung der Flurstücke 1261 und 1368 von der U.-straße über das im Eigentum der L. B. GmbH & Co.KG stehende Flurstück 1308 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin stellt die seitens des Verwaltungsgerichts unter eingehender Würdigung der einschlägigen Umstände des Einzelfalls getroffene Feststellung nicht ernstlich in Frage, dass zu den beiden Flurstücken von der U.-straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht und hierdurch eine innerhalb geschlossener Ortschaften übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird.

Vgl. zu den Voraussetzungen, OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, NVwZ-RR 2013, 276, juris, Rn. 25, vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, NWVBl. 2015, 77, juris, Rn. 28, und vom 9. Dezember 1991 - 9 A 473/90 -, NWVBl. 1992, 255, juris, Rn. 7, sowie Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, Rn. 24,

Der Einwand, die Eigentümerin des Flurstücks 1308 habe wegen der mit der Nutzung verbundenen Immissionen kein Interesse an einer Erschließung und die Zufahrt sei zudem schmal und verschwenkt, stellt die Annahme einer tatsächlichen Zugangsmöglichkeit nicht in Frage. Die Antragsbegründung benennt keinen Umstand, aus dem sich ergeben könnte, dass die Flurstücke 1261 und 1368 von der U.-straße aus tatsächlich nicht erreichbar wären. Die konkrete Ausgestaltung der Zuwegung und etwaige mit ihrer Nutzung verbundene Immissionen sind für die Frage der Erschließung ebenso ohne Bedeutung wie die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten. Die Klägerin setzt ohne hinreichende Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung lediglich ihre eigene Bewertung der örtlichen Verhältnisse an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, womit sie von vornherein keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil aufzeigen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., m. w. N.

Die Erschließung der Flurstücke 1261 und 1368 von der U.-straße über das Flurstück 1308 ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verwaltungsgericht über die rechtliche Selbständigkeit der beteiligten Gesellschaften hinweggesetzt und zu Unrecht auf personelle Überschneidungen auf Gesellschafterebene abgestellt hätte. Mit dem Verweis der Antragsbegründung auf die unterschiedliche Rechtsträgerschaft der Klägerin und der Eigentümerin des Flurstücks 1308 erschüttert sie die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Dieses hat die Annahme einer rechtlich gesicherten Zugangsmöglichkeit nicht auf eine rechtliche Gleichsetzung der Gesellschaften gestützt, sondern auf die von ihm nach eingehender tatsächlicher und gesellschaftsrechtlicher Würdigung festgestellten personellen Verflechtungen und die daraus folgende Beherrschung der Willensbildung hinsichtlich der Nutzung der Zuwegung. Dabei ist das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der die für die Erschließung erforderliche rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit auch ohne ausdrückliche Einräumung eines Wegerechts, einer Baulast oder einer Grunddienstbarkeit vorliegt, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, NWVBl. 2015, 77, juris, Rn. 34 ff., 57, 63 f., 72, und vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl. 1992, 257, juris, Rn. 34 ff., sowie Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - 9 A 163/12 -, n. v., S. 3 des Beschlusses, und vom 4. Dezember 2009 - 9 A 248/09 -, n. v., S. 2 des Beschlusses.

Dass danach die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, zeigt die Antragsbegründung schon im Ansatz nicht auf. Sie setzt sich weder substantiiert mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten personellen Verflechtungen auf der Gesellschafterebene noch mit dessen Annahme auseinander, die Nutzung der Zuwegung hänge allein vom Willen der maßgeblichen Gesellschafter ab und könne der Klägerin nicht von Dritten entzogen werden. Der pauschale Verweis auf die gesellschaftsrechtliche Selbständigkeit der beteiligten Gesellschaften genügt hierfür nicht.

II. Die Klägerin zeigt aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

III. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich zudem nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 2315/22 -, juris, Rn. 16, vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/21 -, juris, Rn. 49, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.

Hiervon ausgehend ist die grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin in der Antragsbegründung allenfalls sinngemäß aufgeworfenen Frage,

ob rechtlich selbständige Handelsgesellschaften im Straßenreinigungsrecht bezüglich der Erschließung als identisch behandelt werden dürfen, wenn auf Gesellschafterebene Überschneidungen bestehen,

nicht dargelegt. Die Antragsbegründung enthält im Wesentlichen lediglich die pauschale Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Wahrung der „Einheit“ der Rechtsordnung. Sie zeigt aber nicht in Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats und deren Anwendung durch das Verwaltungsgericht schlüssig auf, dass und inwiefern hinsichtlich der Erschließung im Straßenreinigungsrecht noch Klärungsbedarf verblieben oder erneut entstanden sein könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).