Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.06.2026 – 19 B 609/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.19B609.26.00
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, den am 00. August 2020 geborenen Sohn V. B. der Antragstellerin für ein Jahr von der Schulpflicht zurückzustellen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die dem geltend gemachten Anspruch auf Zurückstellung zugrunde liegenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Erheblich ist ein gesundheitlicher Grund, wenn er so schwerwiegend ist, dass er die Schulfähigkeit des Kinds nach dem Maßstab der Legaldefinition in § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SchulG NRW ausschließt, mithin das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt. Gesundheitliche Gründe, die auf einer Behinderung oder einer Lern- oder Entwicklungsstörung beruhen, können indes nur dann "erheblich" sein und zu einer Zurückstellung führen, wenn selbst mit der intensiven sonderpädagogischen Förderung an einer Förderschule ein Schulbesuch nicht möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2025 - 19 B 992/25 - juris Rn. 4, m. w. N.
Davon ausgehend ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts bei dem Sohn der Antragstellerin erhebliche gesundheitliche Gründe i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW vorliegen.
Die Schulleiterin des Grundschulverbunds Q.-J. der Stadt O. Z. vom 16. Februar 2026 hat ihre ablehnende Entscheidung in erster Linie auf die Aussagen im schulärztlichen Gutachten vom 27. Oktober 2025 gestützt. Das entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 35 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW, wonach die Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens zu treffen ist. Dessen maßgebliches Gewicht erklärt sich daraus, dass die untere Gesundheitsbehörde die Einschulungsuntersuchung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 4 AO-GS in einem standardisierten Verfahren in Reihenuntersuchungen durchführt, das speziell der Beurteilung der Schulreife dient.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2025 - 19 B 992/25 - juris Rn. 6, m. w. N.
Die Amtsärztin gelangt in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 2025 für den Sohn der Antragstellerin zu dem Schluss, dass trotz der bei V. B. vorliegenden gesundheitlichen Besonderheiten (gravierende Auffälligkeiten im Bereich von Aufmerksamkeit mit motorischer Unruhe; Kardiale Erkrankung) keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Einschulung bestünden. Es gebe lediglich Hinweise auf einen erhöhten Förderbedarf in der Schule im Bereich Konzentration und Ausdauer. Über geeignete Fördermöglichkeiten habe sie die Antragstellerin beraten. An dem Ergebnis ihrer Begutachtung hat die Amtsärztin nach Abstimmung mit der Leiterin des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes (KJGD) auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin nachträglich im Verwaltungsverfahren vorgelegten weiteren ärztlichen Unterlagen (u. a.: Ärztliches Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin U. W. vom 19. November 2025 und Ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Endokrinologie, Diabetologie und Neurologie Dr. med. E. G. vom 4. Dezember 2025), in denen V. B. insbesondere eine fein- und grobmotorische Retardierung bzw. eine grobmotorische Teilleistungsschwäche sowie eine Entwicklungsstörung bescheinigt sind, weiterhin festgehalten. Der erhöhte Förderbedarf sei bereits festgestellt und werde nicht bestritten, eine Zurückstellung werde aber wegen der Möglichkeit, geeignete und verfügbare Fördermaßnahmen zu ergreifen, nicht empfohlen.
Die nunmehr im Beschwerdeverfahren (neu) von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen der V. B. behandelnden Ärzte sind nicht geeignet, die fachliche Bewertung der Amtsärztin zu erschüttern.
Das Ärztliche Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin U. W. vom 12. Juni 2026 ist mangels Substanz ungeeignet, Zweifel an dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung zu begründen. Ihm lässt sich nicht entnehmen, aus welchen fachmedizinischen Gründen unter Anwendung welcher Maßstäbe der Facharzt zu seiner nur ergebnishaft mitgeteilten Einschätzungen gekommen ist, es sei aus kinderärztlicher Sicht dringend notwendig, V. B. ein Jahr zurückzustellen. Selbst mit einer intensiven sonderpädagogischen Förderung sei der Schulbesuch dieses Jahr nicht möglich.
Auch die Ärztliche Stellungnahme zur Vorlage beim Landesjugendamt der Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. med. F... Y., Dr. med. F... X. und Dr. med. L.. C. vom 19. Mai 2026 vermag die Bewertung der Amtsärztin nicht durchgreifend in Frage zu stellen. In ihr wird über eine Überprüfung des Entwicklungsstandes von V. B. vom selben Tag anhand des sog. ET 6-6-L. berichtet, dessen Anwendung die Erstellung eines differenzierten Entwicklungsprofils über fünf Entwicklungsbereiche ermögliche. In den Segmenten „Körpermotorik“ (PR 84,1), „kognitive Entwicklung“ (PR 25,3) und „Sprache“ (PR 84,1) habe V. B. Normwerte erreicht. In den Segmenten „Handmotorik“ (PR 15,9), „sozial-emotionale Entwicklung“ (PR 1,0) und „Untertest Nachzeichnen“ (PR 4,8) hätten sich deutlich auffällige Befunde gezeigt, die gravierende Teilleistungsstörungen darstellten. Anamnestisch leide V. B. an einer gravierenden Wahrnehmungsintegrationsstörung und bedürfe notwendiger therapeutisch-pädagogischer Hilfen. Bei der Überprüfung des Entwicklungsstandes hätten sich erhebliche Defizite im Bereich der Wahrnehmung räumlicher Gebilde und des Erfassens anschaulicher Zusammenhänge sowie Dyspraxiehinweise bei bestehender Instabilität in Blick- und Arbeitsrichtung gezeigt. V. B. sei motorisch lebhaft, jedoch stark störanfällig beim Umsetzen von strukturierten Planungen in folgerichtiges Handeln. Darüber hinaus zeige sich eine expressive Sprachentwicklungsstörung.
Diese Ärztliche Stellungnahme enthält bereits keine fachärztliche Aussage zu der Notwendigkeit einer Zurückstellung von V. B. vom Schulbesuch, insbesondere, warum ihm bei einer intensiven sonderpädagogischen Förderung ein Schulbesuch im kommenden Schuljahr nicht zumutbar ist. Zudem werden in der Ärztlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2026 keine gesundheitlichen Gründe aufgezeigt, die nicht bereits Berücksichtigung in dem amtsärztlichen Gutachten gefunden hätten. Die in dem Entwicklungstest festgestellten Entwicklungsrückstände in den Bereichen „sozial-emotionale Entwicklung“, „Handmotorik“ und „Untertest Nachzeichnen“ finden Entsprechung in den von der Amtsärztin bereits berücksichtigten ärztlich attestierten Auffälligkeiten (fein- und grobmotorische Retardierung; grobmotorische Teilleistungsschwäche; Entwicklungsstörung). Diese rechtfertigen nach amtsärztlicher Einschätzung jedoch keine Zurückstellung, sondern nur den Bedarf an geeigneter Förderung in der Schule.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).