Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.06.2026 – 5 B 1393/25
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.5B1393.25.00
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag gemäß § 123 VwGO mit der Begründung stattgegeben, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es spreche trotz eingeschränkten Prüfungsmaßstabs wegen Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums alles dafür, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) SÜG angenommen habe. Eine lediglich abstrakte Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste reiche für sich genommen nicht aus, um eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG zu treffen. Die Staatsangehörigkeit eines „Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken“ (hier Russland) bedeute für sich allein noch kein Sicherheitsrisiko. Zusätzlich seien konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass gerade die Antragstellerin einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche russischer Nachrichtendienste ausgesetzt sei. Solche Anhaltspunkte seien den Darlegungen des Geheimschutzbeauftragen der Generalzolldirektion nicht zu entnehmen. Sie beschränkten sich vielmehr auf die bloße Vermutung, dass dies eintreten könne bzw. auf abstrakte Ausführungen zur Vorgehensweise russischer Nachrichtendienste. Die Tatsache, dass der Ehemann der Antragstellerin bis April 2017 die russische Staatsangehörigkeit innegehabt habe und telefonisch engen Kontakt zu seinen in Russland lebenden Eltern sowie losen Kontakt zu seinem Bruder und dessen Familie pflege, reiche als Anhaltspunkt - ungeachtet der Frage, ob der Ehemann bei der hier in Rede stehenden einfachen Sicherheitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 SÜG habe in den Blick genommen werden dürfen - nicht aus. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Es lägen besondere Gründe vor, die es als unzumutbar erscheinen ließen, die Antragstellerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ohne Ergehen der Anordnung drohten ihr schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Beförderungen, höherwertige Verwendungen und dienstliche Entwicklungsmöglichkeiten im sicherheitsempfindlichen Tätigkeitsbereich seien ihr verwehrt. Durch das Fehlen einer gleichwertigen Verwendungsmöglichkeit außerhalb der FIU sei für die Antragstellerin eine psychisch belastende Situation eingetreten.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragsgegnerin Durchgreifendes entgegen. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht in ihr ein Sicherheitsrisiko angenommen hat.
Der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle steht bei der Entscheidung, ob in der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
Vgl. ständige Rspr. des BVerwG, z. B. Beschlüsse vom 29. Januar 2026 -1 WB 19.25 -, juris, Rn. 31, und vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 -, BVerwGE 140, 384, juris, Rn. 24 ff. m. w. N.
Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität der betroffenen Person darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine „Beweislast“, weder für die betroffene Person dahingehend, dass sie die Sicherheitsinteressen ihres Dienstherrn bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass die betroffene Person diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2026 -1 WB 19.25 -, juris, Rn. 32 m. w. N.
Dies zugrunde gelegt, spricht unter Berücksichtigung der Wertung von § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums nicht verletzt hat und sie davon ausgehen durfte, dass im Hinblick auf die Antragstellerin ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) SÜG vorliegt. Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung der betroffenen Person begründen, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste. Für die Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) SÜG ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche bereits realisiert wurde. Vielmehr sollen solche gerade vermieden werden. Die Wertung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) SÜG hat der Gesetzgeber auf langjährige Erfahrungen aus der Spionageabwehr gestützt. Gegnerische Nachrichtendienste nutzen danach persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten im Sinne von § 32 SÜG, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten.
Vgl. SÜG-AVV, zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; zum damaligen inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 2 SÜG BT-Drs. 12/4891 S. 21; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2026 -1 WB 19.25 -, juris, Rn. 36, und vom 30. Januar 2025 - 1 WB 7.24 -, NVwZ 2025, 931, juris, Rn. 47. m. w. N.
Eine lediglich abstrakte Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste reicht für sich genommen nicht aus, um eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG zu treffen. Hierfür sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 1 WB 60.99, 1 WB 61.99 -, NVwZ-RR 2000, 305, juris, Rn. 5.
Derartige Anhaltspunkte können sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines „Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken“ innehat und zusätzlich in seiner Person konkrete Hinweise darauf bestehen, dass er einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 WB 24.02 -, juris, Rn. 11 (zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30) sowie Urteil vom 26. Juni 2025 - 2 A 5.25 -, NVwZ 2025, 1699, juris, Rn. 19 (zu „recht intensiven persönlichen Bindungen“); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2024 - OVG 10 S 23/24 -, juris, Rn. 19 ff. (zu sittlicher Verpflichtung bei Existenz einer verwandtschaftlichen Beziehung); Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 SÜG, Rn. 32.
Die Antragsgegnerin hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ihre Annahme eines in der Person der Antragstellerin bestehenden Sicherheitsrisikos mit der Besorgnis der Erpressbarkeit bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) SÜG begründet.
In der Person der Antragstellerin ergeben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau der folgenden Umstände: Ihre Geburt in Russland, ihre (auch) russische Staatsangehörigkeit, die Tatsache, dass sie dort bis 2004 gelebt und studiert habe und dass sie darüber hinaus über nahe Verwandte in Russland, nämlich die Verwandten ihres Ehemannes (insb. dessen Eltern und Bruder) verfüge, zu denen dieser zum Teil enge Beziehungen unterhalte. Es bestehe die Besorgnis, dass durch die Androhung von Repressalien eine Zusammenarbeit erzwungen werden könne.
Bei dieser Begründung kann insbesondere nicht angenommen werden, die Antragsgegnerin habe allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Die Russische Föderation ist vom Bundesministerium des Innern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken benannt worden; für sie gelten nach der Staatenliste im Sinne von § 32 SÜG des Bundesministeriums des Innern besondere Sicherheitsregelungen. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung nicht nur pauschal auf den Geburtsort der Antragstellerin und deren (auch) russische Staatsangehörigkeit abgestellt, sondern auf die Umstände des konkreten Einzelfalls, hier die über den Ehemann bestehenden Beziehungen zu in Russland lebenden Verwandten. Da es sich um Verwandte auch der Antragstellerin selbst handelt (vgl. Nr. 6.3 Anlage 4 zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 SÜG), kann das Vorhandensein der Verwandten des Ehemannes unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Einbeziehung seiner Person, die nur im Rahmen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung vorgesehen ist, als Anhaltspunkt zu Grunde gelegt werden. Das Bestehen von verwandtschaftlichen Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind, ist - wie dargelegt - ein typisches Beispiel für die Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) SÜG, weil Mitarbeiter im Hinblick auf diese Beziehungen unter Druck gesetzt und zur nachrichtendienstlichen Mitarbeit mit dem ausländischen Dienst gezwungen werden können.
Nach der unwiderlegten Angabe der Antragstellerin hat sie selbst zwar keinen persönlichen Kontakt zu dieser Verwandtschaft. Die Erwägung, dass ungeachtet dessen die Gefahr besteht, dass die Antragstellerin aufgrund der beschriebenen Verbindungen nach Russland ins Visier der dortigen Geheimdienste gerät und diese die Verwandtschaft zu den Schwiegereltern und dem Schwager der Antragstellerin ausnutzen, um sie zu erpressen, ist aber plausibel und lässt eine Überschreitung des der Antragsgegnerin zugesprochenen Einschätzungsspielraums nicht erkennen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die zitierten Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, sondern insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei der Russischen Föderation - wie die Antragsgegnerin ausführt - um einen besonders aggressiv operierenden Staat handelt und gerade seit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine von einer erhöhten nachrichtendienstlichen Aktivität Russlands auszugehen ist. Eine weitergehende Überprüfung der Entscheidung ist dem Gericht wegen des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums verwehrt.
Auf die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.