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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.06.2026 – 5 B 520/26
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.5B520.26.00
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Verpflichtung zur Herausgabe des sichergestellten Hundes „K.“ an die Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, sie habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung einer Berechtigung an dem Tier durch die Antragstellerin scheide eine Herausgabe mit Blick auf § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW aus, weil die Voraussetzungen für eine Sicherstellung erneut eintreten würden. Im Fall einer Herausgabe werde die Antragstellerin das Tier voraussichtlich an Herrn G. A. weitergeben, gegenüber welchem eine sofort vollziehbare und voraussichtlich rechtmäßige Haltungsuntersagung ausgesprochen worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass Herr A. den Hund seit 2016 als alleiniger Halter gehalten habe, die Antragstellerin zu ihm weiterhin in einem Näheverhältnis stehe und sie im Verfahren 21 L 2301/25 noch schriftlich erklärt habe, Herrn A. sämtliche Rechte und Pflichten über ihren Hund „K.“ zu übertragen. Er solle damit die volle Verantwortung für den Hund tragen und sich um sein Wohl kümmern.
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Bei der Annahme des Verwaltungsgerichts, sie werde ihren Hund voraussichtlich wieder an Herrn A. weitergeben, handelt es sich entgegen ihrem Vorbringen nicht um „reine Spekulation und Vermutung“. Das Verwaltungsgericht stützt dies vielmehr auf Tatsachen, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegentritt. Zu ihrer Übertragungserklärung sowie zum Näheverhältnis zu Herrn A. verhält sie sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Eine etwaige zwischenzeitliche Haltung durch sie im Jahr 2021 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ergibt sich ebenfalls nichts Anderes. In dieser erklärt sie gerade nicht, den Hund nicht in die Obhut von Herrn A. zu geben, sondern lediglich, dass sie „bereit und in der Lage“ sei, „den Hund selbst zu halten und ordnungsgemäß zu versorgen“. Dass eine „Untersagung der Übergabe“ mit Blick hierauf gleich wirksam wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auf das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer Eigentümerstellung kommt es vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Antragstellerin an dem Tier ausdrücklich offengelassen.
Mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der Sicherstellungsanordnung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 2. April 2026 im Verfahren 5 B 14/26.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.