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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.06.2026 – 5 B 521/26 und 5 E 354/26
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.5B521.26UND5E354.00
Gründe:
1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. April 2026 hat keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung erster Instanz bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 5 E 196/24 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 4. Februar 2026 als rechtswidrig erweist. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Diesen ist die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegengetreten. Wie das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat, begründet die emotionale Bindung der Antragstellerin an das Tier kein privates Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht hierbei auch die besondere familiäre Belastungssituation sowie die vorgetragene stabilisierende Funktion des Tieres im Familienverbund berücksichtigt. Es spricht auch nichts dafür, dass die Haltung des Tieres im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Antragstellerin unerlässlich wäre; die pauschal vorgetragene Funktion als „Wachhund“ zeigt dies nicht im Ansatz auf. Die vorgebrachten Gesichtspunkte des Tierschutzes und der Vermeidung eines Tierheimaufenthalts vermögen - so auch schon das Verwaltungsgericht - ferner kein öffentliches Interesse im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zu begründen. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass nur die Haltung des Tieres durch die Antragstellerin tierschutzgerecht erfolgen könnte.
Ist weder ein besonderes privates Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nachgewiesen noch ein öffentliches Interesse hieran begründet, scheidet die Erteilung einer Haltungserlaubnis - unabhängig von einer bisher beanstandungsfreien Haltung des Tieres - aus. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt wiederum allein das Nichtvorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW bei einem Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten, vom Gesetzgeber allgemein als besonders gefährlich qualifizierten Rassen bereits eine Haltungsuntersagung. Eine beanstandungsfreie Haltung bzw. die von der Antragstellerin zum Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses vorgetragenen Umstände führen auch auf Rechtsfolgenseite nicht zur Annahme atypischer Umstände des Einzelfalls oder zur Unverhältnismäßigkeit der Haltungsuntersagung. Anderenfalls würde die Erlaubnisvoraussetzung des besonderen privaten oder öffentlichen Interesses umgangen.
Vergleichbares gilt für den Vortrag der Antragstellerin, ihr Hund habe bislang keine konkrete Gefahr dargestellt. Eine solche ist bei Hunden der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen für eine Haltungsuntersagung gerade nicht erforderlich, weil ihre Gefährlichkeit vermutet wird. Einen Wesenstest zum Ausschluss dieser vermuteten Gefährlichkeit oder eine von der Antragstellerin vorgeschlagene „Haltung unter strengen Auflagen“ sieht das Gesetz nicht vor. Gleich geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwehr der vom Hund ausgehenden Gefahren sind weder vorgetragen noch erkennbar. Eine solche liegt ersichtlich nicht in der bloßen Sterilisation des Tieres.
Der Senat teilt im Übrigen im Ergebnis die vom Verwaltungsgericht geäußerten, die Entscheidung nicht tragenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Unabhängig von der Frage ihrer psychischen Stabilität hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme ihrer Unzuverlässigkeit angeführt, dass die Antragstellerin ihren Hund erst nach zehn Monaten und nach Androhung und Festsetzung zweier Zwangsgelder zur Rassebeurteilung beim Veterinäramt vorgestellt, sie durch Verpaarung ihres Hundes gegen § 9 Satz 2 LHundG NRW verstoßen und außerdem bezüglich auf dem Balkon aufgefundener Extremitäten zugegeben habe, die Hunde nicht immer für eine angemessene Dauer ausführen zu können. Von „punktuellen Vorfällen“ kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Auf die Frage, ob der Antragstellerin die Rasse des Tieres bei Erwerb bekannt war, kommt es nicht an. Entgegen ihrem Vorbringen ist das Verwaltungsgericht nicht tragend davon ausgegangen, dass sie die Haltungsvoraussetzung bewusst umgangen hat. Es hat diese Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen.
Vor diesem Hintergrund bot auch dem der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes war zurückzuweisen. Auf die Ausführungen zu 1. wird entsprechend Bezug genommen.
Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.