Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.06.2026 – 5 B 614/26 und 5 E 403/26

5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.5B614.26UND5E403.00

G r ü n d e :

1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Mai 2026 hat keinen Erfolg. Die Rechtsverfolgung erster Instanz bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat.

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 5 E 196/24 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 4. März 2026, soweit sie noch streitgegenständlich ist, als rechtswidrig erweist. Der Senat nimmt entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Diesen ist die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegengetreten. Zunächst verfängt der Hinweis auf eine mögliche Verwechslung aufgrund der einmaligen Nennung eines falschen Namens des Hundes im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Angesichts der eindeutig auf die Antragstellerin und den Hund „P.“ bezogenen weiteren Ausführungen liegt eine Verwechslung fern. Es handelt sich vielmehr um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin eingereichte (haus-)ärztliche Bescheinigung kein besonderes privates Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW begründet. Es hat angenommen, dass dem Attest eine substantiierte Begründung für die Behauptung, die Antragstellerin profitiere mit Blick auf ihre depressiven Verstimmungen und Ängste von ihrem Hund, nicht zu entnehmen sei. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass ein etwaiger therapeutischer Nutzen nur durch die Haltung eines gefährlichen Hundes erreicht werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen der Antragstellerin demnach nicht - wie diese meint - „außer Acht gelassen“, sondern sie vielmehr ausdrücklich zur Kenntnis genommen und (lediglich) anders bewertet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die nicht von einem Facharzt vorgenommene Beurteilung, dass die Antragstellerin von ihrem Hund „profitiere“, zuträfe, ginge dies nicht wesentlich über allgemeine Halterinteressen hinaus und führte insbesondere nicht auf die Notwendigkeit der Haltung des in Rede stehenden gefährlichen Hundes.

Die Ausführungen der Antragstellerin zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses überzeugen ebenfalls nicht. Was die Antragstellerin aus der aus ihrer Sicht fehlerhaften Annahme des Verwaltungsgerichts, der ehemalige Halter des Hundes hätte diesen einem Tierheim übergeben, für sich herleiten will, erschließt sich nicht. Es handelt sich um einen für die Antragstellerin aus Sicht des Verwaltungsgerichts potentiell positiven Umstand, den dieses im Rahmen der Prüfung eines öffentlichen Interesses abgehandelt hat. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist Sinn und Zweck der Regelungen des Landeshundegesetzes nicht der Tierschutz, sondern Gefahrenabwehr. Gesichtspunkten des Tierschutzes kommt zwar im Rahmen der Prüfung eines öffentlichen Interesses Bedeutung zu. Sie führen aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen - wie auch das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats anführt - zur Annahme eines öffentlichen Interesses. Dass nur bei der Antragstellerin eine tierschutzgerechte Haltung von „P.“ möglich wäre, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die Antragstellerin die Eigenschaft des Hundes als gefährlich kannte oder kennen musste.

Auf die Tatsache, dass es bislang zu keinerlei Gefährdungen gekommen ist, kommt es ebenfalls nicht an. Das Landeshundegesetz geht davon aus, dass Hunden bestimmter Rassen - u. a. Kreuzungen mit einem American Pitbull Terrier, um eine solche handelt es sich bei „P.“ nach der unbestrittenen amtstierärztlichen Begutachtung - eine abstrakte Gefährlichkeit zukommt, vgl. § 3 Abs. 2 LHundG NRW.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes war zurückzuweisen. Auf die Ausführungen zu 1. wird entsprechend Bezug genommen.

Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.