Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.06.2026 – 6 B 426/26
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.6B426.26.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Die Rüge, die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sei ermessensfehlerhaft, verfängt nicht.
Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler ist im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise, nämlich dann beachtlich, wenn er als Folge der beanstandeten Vorentscheidung der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet und zugleich die verfassungsrechtlich gewährleisteten Prozessrechte (z. B. Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Denn Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO sind gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Daher ist auch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich hieran gebunden und sind hierauf bezogene Verfahrensrügen einer inhaltlichen Überprüfung entzogen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO). Verstöße gegen § 6 VwGO allein sollen nicht zum Erfolg eines Rechtsmittels führen.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 = juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2019 - 14 A 354/19 -, NJW 2020, 561 = juris Rn. 19 m. w. N.
Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt bei einer fehlerhaften Entscheidung durch den Einzelrichter nur vor, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die fehlerhafte Übertragung auf den Einzelrichter oder für die fehlerhaft unterbliebene Rückübertragung auf die Kammer bestimmend gewesen sind.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2019 - 14 A 354/19 -, NJW 2020, 561 = juris Rn. 21 m. w. N.
Für dergleichen ist hier weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller verweist lediglich darauf, die Übertragung auf den Einzelrichter sei ermessenfehlerhaft, weil es in dem Verfahren bereits sehr umfangreiche rechtliche Erwägungen gegeben habe und es sich auf Seiten der Antragsgegnerin (gemeint wohl: des Antragsgegners) um eine Gremienentscheidung handele, so dass die Sache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Dieser Bewertung ist im Übrigen nicht zu folgen. Weder hebt sich die Sache vom Umfang der rechtlichen Erwägungen her von anderen Konkurrentenstreitverfahren in besonderer Weise ab noch rechtfertigt das - gleichfalls nicht außergewöhnliche - Vorliegen einer Gremienentscheidung die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. Für tatsächliche Schwierigkeiten ist ohnehin nichts vorgetragen.
2. Ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der Antrag sei bereits unzulässig, kann dahinstehen. Denn jedenfalls zieht die Beschwerde nicht durchgreifend die Feststellung in Zweifel, der Antragsteller könne sich wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Es widerspreche Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB, dass der Antragsteller sich zunächst dem vom Antragsgegner vorgesehenen Auswahlgespräch und damit einem Teil des Auswahlverfahrens entzogen habe, um dann nach Abschluss des Auswahlverfahrens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gerichtlich geltend zu machen. Auf die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens komme es deshalb nicht an.
Dagegen macht der Antragsteller erfolglos geltend, er habe mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.2.2026 ausführlich dargelegt, dass das Auswahlverfahren nach wie vor an schweren Fehlern leide und er, der Antragsteller, unabhängig von einem zweiten Auswahlgespräch nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Beigeladenen vorzuziehen sei. Damit verfehlt er den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, das - wie ausgeführt - angenommen hat, der Antragsteller könne nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens unter Berufung auf vermeintliche Rechtsmängel des Verfahrens die Mitwirkung im Auswahlverfahren unterlassen und dann gleichwohl gestützt auf den Bewerbungsverfahrensanspruch die Besetzung der Stelle mit der Mitbewerberin gerichtlich untersagen lassen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn man annimmt, dass das Gegebensein des Anspruchs des Beamten auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nicht nur voraussetzt, dass dieser sich tatsächlich beworben hat,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.4.2019 - 6 A 469/17 -, ZfPR 2019, 71 = juris Rn. 10, und vom 3.2.2010 - 6 B 1514/09 -, juris Rn. 13,
sondern auch, dass er im Auswahlverfahren in der vorgesehenen Weise mitwirkt.
3. Aber selbst wenn man dem Ansatz der Beschwerde insoweit folgen wollte, als der Antragsteller geltend macht, ein Bewerber verhalte sich nicht widersprüchlich und könne sich weiterhin auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch stützen, wenn das vorgesehene Auswahlgespräch erkennbar aus Rechtsgründen nicht hätte durchgeführt werden dürfen, bliebe dem Antrag der Erfolg versagt. Denn mit der Beschwerde ist nicht dargelegt, dass dies der Fall war.
a. Es kann zunächst auf sich beruhen, ob das Auswahlgespräch noch einmal hätte durchgeführt werden müssen. Es sprach aus Rechtsgründen jedenfalls nichts dagegen, dass ein solches Gespräch noch einmal geführt werden durfte. Wie bereits das Verwaltungsgericht näher dargestellt hat, hatten sich der Antragsteller, die Beigeladene und ein weiterer Bewerber bereits am 17.3.2025 einem vom Antragsgegner für das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren gebildeten Auswahlgremium und am 21.3.2025 dem Ältestenrat vorgestellt. Der Ältestenrat des Antragsgegners empfahl der Verbandsversammlung des Antragsgegners erstmals, die Beigeladene zur hauptamtlichen Verbandsvorsteherin zu bestellen. Zu der für die Sitzung am 31.3.2025 vorgesehenen Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung kam es nicht mehr, weil der Antragsteller zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen stellte. Das Verwaltungsgericht wies unter dem 13.10.2025 darauf hin, dass Zweifel an der Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzantrags bestünden, weil noch keine endgültige Auswahlentscheidung getroffen worden sei. In der Sache spreche jedoch einiges dafür, dass dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bislang nicht genügt worden sei, weil der Antragsgegner es versäumt habe zu ermitteln, ob für den Antragsteller und die Beigeladene aussagekräftige Leistungseinschätzungen wie insbesondere qualifizierte Arbeitszeugnisse bestünden oder erstellt werden könnten. Darauf erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller außergerichtlich, das Bewerbungsverfahren "in Teilen neu auf[zu]setzen bzw. fort[zu]führen, um mögliche[n] Bedenken gegen das bisherige Auswahlverfahren proaktiv entgegenzutreten". Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Aufgrund welcher rechtlichen Zusammenhänge es dem Antragsgegner in der gegebenen Lage - nach (erstmaliger) Einholung schriftlicher Leistungseinschätzungen - verwehrt gewesen sein sollte, das Auswahlgespräch zu wiederholen, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit zunächst auf das nicht weiter erläuterte Vorbringen, er habe bereits an einem Auswahlgespräch teilgenommen, nach seiner Ansicht gebe es für ein zweites Auswahlgespräch keinen einzigen Grund, und die Antragsgegnerin (gemeint wohl: der Antragsgegner) habe "insofern von einer Fortsetzung des Auswahlgesprächs gesprochen". Das gibt für die Annahme eines rechtlichen Hinderungsgrundes nicht ansatzweise etwas her.
Wie die Beschwerde zu der Ansicht gelangt, das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, die Auswahlentscheidung könne ausschließlich auf das Vorstellungsgespräch gestützt werden und die schriftlichen Leistungseinschätzungen seien unbeachtlich, ist unerfindlich. Weder dem angegriffenen Beschluss noch einem Hinweis des Verwaltungsgerichts ist dergleichen zu entnehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Relevanz dem Vortrag im gegebenen Zusammenhang zukommen könnte.
b. Vergeblich macht die Beschwerde ferner sinngemäß geltend, es habe bereits vorab offen zutage gelegen, dass die Art und Weise der Durchführung der Auswahlgespräche Rechtsmängel aufweisen würde, namentlich, dass die Kommissionsmitglieder (sämtlich) voreingenommen waren.
aa. Dies hätte den Antragsteller nicht berechtigt, die Teilnahme an dem Auswahlgespräch zu verweigern.
Auf vor einem Gremium geführte Auswahlgespräche ist (mindestens) nach dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 3 VwVfG NRW der allgemeine Verfahrensgrundsatz anzuwenden, wonach ein Bewerber, der sich darauf berufen will, gehalten ist, einen ihm bekannten Ablehnungsgrund hinsichtlich eines Mitglieds einer Auswahlkommission unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.7.2022 - 4 S 713/22 -, juris Rn. 23, Bay VGH, Beschluss vom 1.2.2022 - 3 CE 22.19 -, juris Rn. 5; OVG MV, Beschluss vom 21.4.2010 - 2 M 14/10 -, juris Rn. 31 f.
Die Rügeobliegenheit bezweckt - unter anderem -, der Behörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Ablehnungsgrunds mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und ggf. Entscheidung über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds zu ermöglichen. Diese hat daher nach § 71 Abs. 3 Satz 4 VwVfG NRW i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4 VwVfG NRW über die Ablehnung zu entscheiden. Nicht hingegen berechtigt die Annahme der Voreingenommenheit eines oder mehrerer Kommissionsmitglieder den Beteiligten, die Mitwirkung schlicht zu verweigern.
bb. Abgesehen davon ist mit der Beschwerde die Voreingenommenheit mehrerer oder sämtlicher Ausschussmitglieder auch nicht dargelegt.
Die verfassungsrechtlich gebotene Unvoreingenommenheit des Auswahlentscheiders wird im Auswahlverfahren über die einfachrechtlichen Befangenheitsregeln - hier: § 21 VwVfG NRW - abgesichert, die auf das beamtenrechtliche Stellenbesetzungsverfahren Anwendung finden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2023 - 6 B 889/23 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.; VGH BW, Beschluss vom 10.9.2020 - 4 S 1657/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat nach jener Vorschrift derjenige, der in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG NRW begründen objektiv feststellbare Umstände, die subjektiv, d. h. aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten, nach den Gesamtumständen auf die Gefahr schließen lassen, dass der Amtsträger sein Amt nicht objektiv und unvoreingenommen ausüben könnte. Sind solche Umstände für das Vorliegen von Befangenheitsgründen objektiv feststellbar, genügt bereits der "böse Schein" mangelnder Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter unter den gegebenen Umständen die Besorgnis hegen kann, dass der Amtsträger, in dessen Person die Gründe vorliegen, das Verfahren nicht objektiv oder unvoreingenommen betreiben könnte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2023 - 6 B 889/23 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.
Dafür reicht weder der - für die (sachgerechte) Beurteilung der Eignung eher förderliche - Umstand aus, dass die im Auswahlverfahren Entscheidenden in der Vergangenheit Erfahrungen mit den oder auch nur mit einem der Konkurrenten gemacht haben, die sie (naturgemäß) als positiv oder negativ bewerten, noch, dass sie ihre Auffassung zur (unterschiedlichen) Eignung der Bewerber bereits in einem vorausgegangenen Stellenbesetzungsverfahren zum Ausdruck gebracht haben. So wird es in Stellenbesetzungsverfahren im Beamtenbereich bei der Wiederholung eines aus Rechtsgründen zu beanstandenden Verfahrens in aller Regel liegen. Die Grenze zur Voreingenommenheit ist damit allein aber noch überschritten.
Ausgehend davon hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, die aus Sicht eines objektiven Dritten auf eine mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit sämtlicher Mitglieder des Auswahlgremiums ihm gegenüber schließen lassen. Er beruft sich auf den Umstand, dass die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen (genauer: die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis90/Die Grünen sowie die fraktionslosen Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe) unter dem 3.4.2025 seine Abberufung als Verbandsvorsteher beantragt haben und jener Antrag von den Fraktionsvorsitzenden der jeweiligen Fraktionen unterschrieben war, die Mitglieder der Auswahlkommission waren und sich im ersten Durchgang des Auswahlverfahrens für die Beigeladene entschieden haben. Daraus ergibt sich nicht aus sich heraus, dass die Auswählenden zu einer allein an sachangemessenen Kriterien orientierten Entscheidung nicht (mehr) willens oder in der Lage wären. Voreingenommenheit des oder der Auswählenden ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn aufgrund der Leistungen des Betroffenen in der Vergangenheit oder sonstiger Vorkommnisse nicht damit zu rechnen ist, dass er ausgewählt werden wird.
c. Erst recht spricht nichts dafür, dass der Antragsteller wegen (vermeintlicher) anderweitiger Rechtsmängel - namentlich der von ihm wiederholt hervorgehobenen (vermeintlichen) Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen - oder möglicher Mängel der Durchführung des Auswahlgesprächs wie das Fehlen von Kommissionsmitgliedern die Teilnahme an dem Auswahlgespräch verweigern durfte. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aufgrund welcher rechtlichen Zusammenhänge dies den Antragsteller berechtigen sollte, die Mitwirkung im vorgesehenen Auswahlverfahren zu unterlassen. Welche rechtliche Bewandtnis im Streitfall dem Umstand zukommen soll, dass der dritte Bewerber, der ursprünglich vorhanden war, nicht zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden ist, ist der Beschwerde gleichfalls nicht zu entnehmen. Sofern hier ein Rechtsfehler läge, wäre es an jenem dritten Bewerber gewesen, sein Recht auf Teilnahme durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).