Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.06.2026 – 6 B 931/25
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.6B931.25.00
G r ü n d e :
I. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die mit Schriftsatz vom 19.8.2025 eingereichte Beschwerdebegründung nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergebenden Anforderungen genügt. Dies gilt auch für die - ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen - weiteren Schriftsätze des Antragstellers.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 19.8.2025 gegen die erstinstanzliche Entscheidung einwendet, dieser liege ein nachweislich unzutreffender bzw. unvollständiger Sachverhalt zugrunde, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung nicht. Denn die dieser Behauptung nachfolgenden erläuternden und vertiefenden Ausführungen sind wegen Verstoßes gegen das Vertretungsgebot des § 67 Abs. 1, Abs. 4 VwGO schon nicht berücksichtigungsfähig.
Vgl. zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit: BVerwG, Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 = juris Rn. 18.
Zwar erfolgte die Beschwerdebegründung unter dem Briefkopf des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der den Schriftsatz auch selbst qualifiziert elektronisch signiert hat. Das allein ist jedoch zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht ausreichend. Die besonderen Vorschriften über die Postulationsfähigkeit verfolgen das Ziel eines sachkundigen Auftretens vor Gericht bei der Einlegung und Führung von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen im Interesse eines Schutzes des oftmals rechtsunkundigen Vertretenen sowie einer geordneten Rechtspflege, insbesondere eines geordneten Gangs des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl 2019, 130 = juris Rn. 25, und vom 2.4.2026 - 5 ME 36/25 -, juris Rn. 7.
Dem Sinn und Zweck des Vertretungszwangs genügt es danach nicht, wenn sich der Prozessbevollmächtigte nur das Vorbringen des von ihm vertretenen Beteiligten zu eigen macht, darauf Bezug nimmt oder Schriftstücke unbesehen in von ihm unterzeichnete eigene Schriftsätze hineinkopiert oder übernimmt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Prozessbevollmächtigte die Ausführungen des Mandanten nach eigener Prüfung, Sichtung und rechtlicher Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs - hier als Rechtsanwalt - für zutreffend befunden und das entsprechende Vorbringen selbst "erarbeitet" und verantwortet hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2012 - 8 B 58.12 -, NVwZ-RR 2013, 341 = juris Rn. 15 f., vom 20.7.2000 - 1 B 37.00 -, juris Rn. 3, und vom 11.2.1992 - 7 B 16.92 -, juris Rn. 1; Bay. VGH, Beschluss vom 17.2.2025 - 3 ZB 25.79 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.1.2019 - 4 S 17/19 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.7.2025 - 3 S 44/25 -, juris Rn. 4, und vom 27.8.2020 - OVG 3 S 59/20 -, juris Rn. 5.
Das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdebegründung vom 19.8.2025 beschränkt sich auf die vorstehend angeführte Rüge, der Antragsgegner und diesem folgend das Verwaltungsgericht hätten bei der Prüfung der Bewährungsentscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie ordnet diese Behauptung indes in keiner Weise rechtlich im Hinblick auf die vom Antragsgegner gegebene Begründung der Entlassungsentscheidung ein und zeigt damit eine konkrete Fallrelevanz nicht auf. Eine rechtliche Durchdringung und Aufarbeitung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist auch sonst nicht ansatzweise feststellbar. Sowohl die Beschwerdebegründung im Folgenden als auch die weiteren nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze erschöpfen sich vielmehr in einer bloßen Wiedergabe der vom Antragsteller ersichtlich selbst formulierten eidesstattlichen Versicherungen. Dies ergibt sich bereits aus einem Abgleich der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten mit den hierzu eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers. Diese erweisen sich als nahezu wortgleich. Abweichungen sind lediglich insoweit festzustellen, als sie von der Formulierung her in der 1. Person Singular in die 3. Person Singular umgestellt worden sind. Die bloße Übernahme der Ausarbeitung des Antragstellers selbst durch den Prozessbevollmächtigten ist auch daran erkennbar, dass die Beschwerdebegründung - wohl versehentlich - an mehreren Stellen in der "Ich-Form" belassen ist, die Umformulierung also offenbar übersehen wurde. So heißt es in der Beschwerdebegründung vom 19.8.2025 etwa: "Ich war der festen Überzeugung, dass das Fach NW, was ich bis zu diesem Zeitpunkt nicht kannte, […]", "Sie antwortete mir, […]" (Seite 3); "[…], möchte er zu meiner Verteidigung angeben […]" (Seite 5); "[…] noch unterhielt oder unterhalte ich Vollzug von eheähnlichen Verpflichtungen oder sonstige Zärtlichkeiten mit meiner Kollegin" (Seite 18); "Hinzu kommen weitere Auflagen, die den Antragsteller in meiner Tätigkeit belasteten […]", "Ich werde mit Anschuldigungen konfrontiert, […] und werden mir entgegengebracht […]" (Seite 24); "[…] dies wollte ich auch zunutze machen […]" (Seite 26).
Der Umstand, dass der Antragsgegner sich in der Beschwerdeerwiderung darauf beschränkt hat, gleichfalls ohne jede rechtliche Durchdringung und ohne jede Rücksicht auf die mögliche - und in weiten Teilen nicht gegebene - Fallrelevanz der Ausführungen eidesstattliche Versicherungen zusammenhanglos aneinandergereiht zu referieren, ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts. Diese Vorgehensweise ist zwar im Sinne einer sachgerechten Prozessführung in hohem Maß untunlich, aus Rechtsgründen allerdings unschädlich, denn die Verwaltungsgerichtsordnung stellt an das Vorbringen des Antragsgegners nicht dieselben Anforderungen wie an dasjenige des Antragstellers.
II. Die Beschwerde ist im Übrigen - ihre Zulässigkeit einmal unterstellt - auch unbegründet.
1. Mit seinem Einwand, der Entscheidung über seine Nichtbewährung liege ein nachweislich unzutreffender bzw. unvollständiger Sachverhalt zugrunde, dringt der Antragsteller nicht durch. Die Beanstandung genügt auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller selbst stammenden Vorbringens schon nicht den Anforderungen an die Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
a. Dass der Antragsgegner einen unzutreffenden bzw. unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt haben könnte, lässt sich dem ganz überwiegenden Teil der Ausführungen des Antragstellers schon deshalb nicht entnehmen, weil er nicht in Abrede stellt, dass sich die ihm zur Last gelegten Vorkommnisse tatsächlich ereignet haben. Der Antragsteller versucht lediglich, diese aus seiner Sicht zu erklären. Dies gilt gleichermaßen, soweit sich seine Ausführungen auf vom Antragsgegner unter Nennung von Beispielen vorgenommene konkrete Bewertungen beziehen und er diese anders als vom Antragsgegner geschehen beurteilt wissen will. Insoweit macht er überdies nicht erkennbar, dass dem zur Bewertung der Eignung berufenen Antragsgegner relevante Wertungsfehler (wie etwa sachfremde Erwägungen) unterlaufen sind. Seine eigene Bewertung der von ihm gezeigten Leistungen oder diejenige Dritter, wie beispielsweise der vom Antragsteller angeführten Kollegen (Z., R., X., D. und V.) und seiner Ausbildungsleiterin Frau W., ist rechtlich nicht relevant.
Dies betrifft zunächst die folgenden, in der Entlassungsverfügung zur Begründung der fehlenden fachlichen Eignung angeführten Umstände und Bewertungen:
Umsetzung von (insbesondere schulinternen) Lehrplänen, die der Antragsgegner als nicht sachgerecht bewertet;
Wiedereinsammeln von Mathematikarbeiten nach deren Ausgabe, weil aufgefallen war, dass ein Themenkomplex mit den Schülerinnen und Schülern im Unterricht nicht bearbeitet worden war;
fehlendes Eingehen auf individuelle Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler bzw. Lernhindernisse, wie zum Beispiel die einer autistischen Schülerin, in der Unterrichtsplanung- und Durchführung für den Unterrichtsbesuch;
Nichteinhaltung von Abgabefristen im Zusammenhang mit der Arbeit in der Steuergruppe "Talentschule";
mangelndes Organisationsvermögen; beispielsweise fehlende Vorbereitung auf Teilkonferenzen, sodass formale Kriterien bei Ordnungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden, Vergessen eines Termins zum Elterngespräch;
unangebrachte Bemerkungen gegenüber den Schülerinnen und Schülern zu deren äußerem Erscheinungsbild und dadurch bedingte Konflikte mit diesen (Anweisung an die Schülerinnen, Haargummis zu verwenden, und an die Schüler, Haargel zu nutzen; wiederholte Anweisung an eine Schülerin, ihr Kopftuch kürzer zu tragen).
Gleiches gilt für die vom Antragsgegner in der Entlassungsverfügung hervorgehobenen Kritikpunkte zu einem beim Antragsteller festgestellten ausgeprägten Dominanzverhalten sowie einem unbeherrschten Auftreten gegenüber Schülerinnen und Schülern. Der Antragsgegner hat insoweit beispielhaft auf vom Antragsteller erklärte Äußerungen wie "Heute wirst du härter dran genommen" oder "Ich glaube, ihr lernt nur mit Strafen" (jeweils 29.11.2023) verwiesen. Weiter hat er angeführt, aufgrund der Unbeherrschtheit des Antragstellers seien zudem ein Besen sowie ein Kunststoffrohr zu Bruch gegangen (wobei die passive Formulierung verunklart, dass der Antragsteller den Besen und das Rohr zerbrochen hat). Auch die hiergegen vorgetragenen Einwände des Antragstellers sind ersichtlich ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts aufzuwerfen. Der Antragsteller gibt in seiner Beschwerdebegründung selbst an, die Aussage "Heute wirst du härter dran genommen" sei korrekt. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde Entsprechendes bereits nicht vorträgt, ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner der Bewertung dieser Vorgänge einen fehlerhaften Maßstab in Bezug auf die Bewährung des Antragstellers angelegt hat. Die vom Antragsteller vorgetragene Erklärung des Vorfalls lässt die (Rechts-)Fehlerhaftigkeit der Einschätzung hinsichtlich der vom Antragsgegner angenommene Unbeherrschtheit nicht hervortreten. Seine Einlassung (vgl. S. 8 der Beschwerdebegründung vom 19.8.2025, dort Ziffer 5.), er habe als Lehrkraft eine pädagogische Aufgabe und die Schülerin eine Bringschuld, er habe die Aufmerksamkeit der sonst stillen Schülerin aktivieren wollen, ist nicht geeignet, die Bewertung seines Verhaltens als unangebracht als (zumal aus Rechtsgründen) fehlerhaft erscheinen zu lassen.
Befremdlich mutet in diesem Zusammenhang sein Einwand an, seine Aussage, "Ich glaube, ihr lernt nur mit Strafen" stehe in einem situativen Zusammenhang, weil die Klasse einen nicht unerheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund habe, was ihn wie auch andere Kollegen vor Herausforderungen gestellt habe (vgl. S. 8 der Beschwerdebegründung vom 19.8.2025). Zum einen bestätigt der Antragsteller hiermit wiederum den ihm vorgehaltenen Sachverhalt. Zum anderen erschließt sich nicht, welche Relevanz ein etwaiger Migrationshintergrund der betroffenen Schülerinnen und Schüler für die Frage haben könnte, ob die ihnen gegenüber getätigte sinngemäße Aussage, ein Lernerfolg stelle sich bei ihnen nur durch andernfalls erfolgende Bestrafung ein, (pädagogisch) vertretbar ist.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist sein Vorbringen (vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung vom 19.8.2025), es stimme nicht, dass ein Besen durch Unbeherrschtheit zu Bruch gegangen sei; er habe mit dem Besen einen "Stopp-Impuls" setzen wollen, um die Klasse ruhig zu bekommen, da die Schulleiterin ihm zuvor untersagt habe, seine Stimme gegenüber den Schülern zu erheben; der Besen habe bereits vorher einen Riss gehabt. Hiermit wird wiederum ein der Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller sei unbeherrscht, fehlerhaft zugrunde gelegter Sachverhalt nicht aufgezeigt, sondern die Bewertungsgrundlage vielmehr bestätigt. Dass der Antragsteller den Vorfall anders beurteilt, führt nicht zu der Annahme, der Antragsgegner habe falsche Wertmaßstäbe angelegt. Vielmehr zeigt der Einwand, dass der Antragsteller die Unangemessenheit seines Verhaltens nach wie vor nicht zu erkennen vermag. Gleiches gilt, soweit er das Zerbrechen eines Kunststoffstabs damit erklären möchte, er sei mit diesem durch die Reihen der Schüler gegangen und habe einen Spaß gemacht, seine Schüler hätten seinen Humor gekannt und verstanden; er spiele ab und zu den gutmütigen Bösewicht und aktiviere hierbei "seine zweite Rolle".
Erfolglos bleiben sodann auch die Einwendungen des Antragstellers in Bezug auf die Situation des "Zettelschreibens" mit der Schülerin K. (vgl. S. 19 der Beschwerdebegründung vom 19.8.2025). Zunächst ist festzustellen, dass der Vorfall in der Entlassungsverfügung vom 28.11.2024 nicht einmal beispielhaft angeführt ist, sondern erst im Laufe der erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit einer eidesstattlichen Versicherung der Frau F. (vgl. S. 318 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) Eingang in das Verfahren gefunden hat, so dass diesbezügliche Rügen des Antragstellers von Vornherein ungeeignet sind, eine fehlerhafte Sachverhaltsgrundlage der Entlassungsverfügung zu belegen. Abgesehen davon bestreitet der Antragsteller nicht, mit der Schülerin im Unterricht einer anderen Lehrkraft "Zettelchen" geschrieben zu haben, in welchen er diese auf ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Kommunikationsverhalten hingewiesen hat. Seine Einlassung beinhaltet lediglich den Versuch einer Erklärung für sein (mindestens) unübliches Verhalten. Die Ausführungen des Antragstellers, er habe diesen Weg der Kommunikation wie "in WhatsApp oder Instagram" gewählt, um einen Zugang zu der Schülerin zu finden, diese habe nicht mit ihm sprechen wollen und er habe sich nach den Zielvereinbarungen mit der Schulleitung nicht alleine mit ihr in einem Raum aufhalten dürfen, machen überdies erneut deutlich, dass er nicht erkannt hat, dass seine Vorgehensweise unangemessen war.
b. Soweit der Antragsteller in der Entlassungsverfügung angeführte Sachverhalte im Tatsächlichen bestreitet, ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass seine Darstellung zutrifft.
Dies betrifft den in der Entlassungsverfügung angeführten Vorhalt, der Antragsteller habe in einer Regenpause am 30.8.2023 in seinem Klassenraum Pausenaufsicht geführt und seine Aufsichtspflicht verletzt, weil er in dieser Zeit mit dem Kopf auf seinem Arm liegend geschlafen habe. Zwar bestreitet der Antragsteller, tatsächlich geschlafen sowie überhaupt die Pflicht zur Aufsicht gehabt zu haben. Dem stehen jedoch die Ausführungen der ehemaligen Schulleiterin Frau E. und der derzeitigen kommissarischen Schulleiterin Frau T. entgegen. Daher ist die Annahme eines fehlerhaften Sachverhalts nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Abgesehen davon dürfte es keine grundlegend abweichende Bewertung rechtfertigen, wenn der Antragsteller tatsächlich nicht geschlafen, sondern (nur) während der Aufsicht im Klassenraum den Kopf auf die Arme gelegt und die Augen geschlossen hätte.
2. Ohne Erfolg bleiben auch die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vom 19.8.2025 unter Ziffer 12. zur Thematik "Hinzuziehen des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung" sowie unter Ziffer 17. "Zum Thema Teilhabegespräche". Sie genügen ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie sich in keiner Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auseinandersetzen. Auch ein normativer Ansatz, der eine fehlerhaft unterbliebene Gremienbeteiligung (oder einen anderen Rechtsmangel) belegen könnte, wird durch den Antragsteller nicht benannt.
3. Die Beschwerde bliebe schließlich auch - die Annahme offener Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache mit Blick auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. b. einmal unterstellt - angesichts einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung des öffentlichen Vollzugs- mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers unbegründet. Die Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Insoweit ist einerseits das öffentliche Interesse an einem sorgsamen Umgang mit Haushaltsmitteln, das berechtigte Interesse des Haushaltsgesetzgebers, Planstellen nur für uneingeschränkt geeignete und vertrauenswürdige Beamte bereitzuhalten sowie der weiter vom Antragsgegner in der Entlassungsverfügung angeführte Umstand zu berücksichtigen, dass die benannten Verhaltensweisen des Antragstellers die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 GG berührt haben und nicht dem heutigen Verhaltensbild einer Lehrkraft entsprechen. Demgegenüber stünde das Interesse des Antragstellers an einem Fortbestand des Beamtenverhältnisses auf Probe sowie in der vorläufigen Fortzahlung der Bezüge bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Das erstgenannte Interesse kann der Antragsteller weiterhin im Hauptsacheverfahren verfolgen; hat er dort Erfolg, ist der Antragsgegner zur Beseitigung der Vollzugsfolgen verpflichtet. Dem Antragsteller drohen auch zwischenzeitlich keine unzumutbaren Nachteile. Die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren angeführten wirtschaftlichen Existenznöte erweisen sich jedenfalls angesichts seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren, nunmehr an einer Ersatzschule zu unterrichten und damit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als nachrangig. Angesichts der durch erhebliche Auffälligkeiten und Defizite zutage getretenen Bedenken an der Bewährung des Antragstellers ist es dem Antragsgegner vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, den Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Streitwert wird daher unter Zugrundelegung des im Kalenderjahr 2025 (Zeitpunkt der Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren) für die Besoldungsgruppe A 12 zu zahlenden Endgrundgehalts festgesetzt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -, BayVBl 2026, 277 = juris Rn. 5.
Zu berücksichtigen ist ferner die zur schrittweisen Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 gezahlte ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von 345,00 Euro (Januar bis Juli 2025) bzw. 460,00 Euro (August bis Dezember 2025). Hiervon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung einer aufgrund der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens anzusetzenden weiteren Halbierung ein Streitwert in Höhe von 17.855,17 Euro (5.292,00 Euro + 345,00 Euro + 6 x [5.583,06 Euro + 345,00 Euro] + 5 x [5.583,06 Euro + 460,00 Euro] = 71.420,66 / 4).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).