Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.06.2026 – 7 A 718/25

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.7A718.25.00

G r ü n d e :

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Galerie für zeitgenössische Kunst auf dem Grundstück O. 0 in C.; der Bauantrag sei nicht bescheidungsfähig, die Bauvorlagen seien hinsichtlich der Vermaßung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens widersprüchlich, nach dem Lageplan solle es 28,53 m lang und 10,965 m breit sein, nach den vorgelegten Grundrissen EG und OG hingegen 28,80 m lang und 11,10 m breit.

Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin weckt nicht die alleine geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin rügt, die vom Verwaltungsgericht beanstandete Abweichung liege bei etwa 1 % und damit fast im Rahmen der Messgenauigkeit, irgendwelche rechtlichen Auswirkungen habe diese minimale Abweichung nicht.

Damit wird die erstinstanzliche Begründung nicht erschüttert. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Vorhabens, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt hat, sind hier nicht eingehalten; für die von der Klägerin geforderte Relativierung dieser Anforderungen lässt § 70 BauO NRW 2018 i. V. m. der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) keinen Raum; nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 12 BauPrüfVO muss der Lageplan, soweit erforderlich, auch die Außenmaße der geplanten baulichen Anlagen angeben, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauPrüfVO sind in den Bauzeichnungen in den Grundrissen auch die Maße anzugeben; dass die aufgezeigten Abweichungen zwischen den Maßangaben der Bauzeichnungen zu den Grundrissen und den im Lageplan angegebenen Maßen unerheblich wären, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Klägerin hat den in Rede stehenden Mangel des Bauantrags mit dem Zulassungsantrag im Übrigen auch nicht ausgeräumt und mit dem Lageplan kongruente Grundrisszeichnungen des EG und des OG vorgelegt.

Die Klägerin hat nunmehr Gelegenheit, einen in jeder Hinsicht - auch hinsichtlich der weiteren im Urteil angesprochenen Aspekte einschließlich der Frage der Barrierefreiheit - ordnungsgemäßen Bauantrag erstellen zu lassen und bei der Beklagten einzureichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.