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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 03.07.2026 – 10 B 717/26.A

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0703.10B717.26A.00

Gründe:

Der Antrag auf das Recht auf Verbleib nach § 78 Abs. 9 AsylG i. V. m. Art. 68 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 (nachfolgend: Asylverfahrensverordnung) ist unzulässig.

1. Der Antrag ist nicht beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt worden.

Nach § 78 Abs. 9 Satz 1 AsylG ist in den Fällen, in denen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens ein Recht auf Verbleib besteht, der Antrag auf das Recht auf Verbleib nach Art. 68 Abs. 7 Asylverfahrensverordnung innerhalb eines Monats bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Das ist das Verwaltungsgericht, bei dem gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG der Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen ist. Die Antragsteller haben den Antrag auf das Recht auf Verbleib aber beim Oberverwaltungsgericht gestellt.

2. Den Antragstellern fehlt im Übrigen das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits ein Recht auf Verbleib - auch für die Dauer des Berufungszulassungsverfahrens - besteht.

Die Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a. F.) erlischt nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a. F., wenn die Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, im Übrigen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG a. F. mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2023 bestimmt im Rahmen der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG a. F., dass die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Aufgrund der am 16. Januar 2024 erhobenen Klage fehlt es an der Unanfechtbarkeit. Die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung hemmt gemäß § 78 Abs. 4 Satz 5 AsylG a. F. die Rechtskraft. Im Fall der Antragstellerin zu 3. ist eine Abschiebung schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht wegen derer familiärer Bindungen in Deutschland die Abschiebungsandrohung aufgehoben hat.

Etwas anderes gilt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb, weil sie den Antrag auf Zulassung der Berufung erst am 15. Juni 2026 und damit nach dem Inkrafttreten der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gestellt haben. Die Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung (vgl. etwa Art. 68 Abs. 2 und 7) sowie die zugehörigen Neuregelungen des Asylgesetzes (vgl. etwa §§ 38 Abs. 2 Satz 3, 55 Abs. 1, 75 AsylG) gelten gemäß § 87e Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, Art. 79 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Asylverfahrensverordnung nur für solche Asylanträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind. Dies sehen auch die Antragsteller so. Entgegen ihrem Vorbringen ist nichts ersichtlich für einen Widerspruch dieser Übergangsregelungen zu § 87 Abs. 2 Nr. 4 AsylG, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung finden, wenn ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung hat. Ungeachtet weiterer Fragen lässt sich jedenfalls schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die sich zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen verhält, nichts für das offenbar bestehende Verständnis der Antragsteller ableiten, ein Recht auf Verbleib bestehe danach im Berufungszulassungsverfahren nur dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem 12. Juni 2026 gestellt worden sei.

3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).