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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 06.07.2026 – 5 A 1837/26.A

5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0706.5A1837.26A.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24.A -, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.

Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hierzu 1.) noch wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO (hierzu 2.) zuzulassen.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2024 - 1 B 21.24 -, juris, Rn. 3, vom 7. November 2022 - 1 B 66.22 -, juris, Rn. 12, und vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 -, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24.A -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen die Frage aufgeworfen,

ob bei der Frage der Finanzierbarkeit von ärztlichen Behandlungskosten nicht nur die zum Unterhalt verpflichteten engsten Familienangehörigen in den Blick zu nehmen sind, sondern auch der gesamte „Familienverband“,

und deren Klärungsbedürftigkeit schlicht behauptet. Er setzt sich schon nicht mit der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, wonach eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen ist (Urteilsabdruck, Seite 9). Außerdem ist die von dem Antragsteller aufgeworfene Problematik nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich geklärt.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185.01 -, juris, Rn. 2.

Eine Beschränkung auf engste Familienangehörige ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs des Klägers zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt, zumal die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann begründet, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2023 - 5 A 1638/23.A -, juris, Rn. 5, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 19 A 1102/22.A -, juris, Rn. 7 f. m. w. N. aus der Rspr. u. a.

Gemessen hieran ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Soweit der Kläger rügt, das Gericht habe seine Pflegebedürftigkeit nicht zur Kenntnis genommen, trifft dies nicht zu. Das Gericht hat sich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers ersichtlich befasst und hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils u. a. ausgeführt, dass der Kläger in einem der staatlichen Seniorenheime werde versorgt werden können (Urteilsabdruck, Seite 8) und im Hinblick darauf, dass er wohl nicht eigenverantwortlich seine Medikamente werde einnehmen und sich auch sonst nicht eigenständig werde versorgen können, davon auszugehen sei, dass der Übergang in eine entsprechende Einrichtung frühzeitig organisiert werde (Urteilsabdruck, Seite 9).

Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Gericht hätte prüfen müssen, ob Pflegeheime im Kosovo zur Verfügung stehen, in denen die Unterbringung des Klägers mit seinen starken Behinderungen möglich und zumutbar ist, verfängt nicht. Bei dieser Rüge, die auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zielt, handelt es sich schon nicht um einen Verfahrensfehler nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 5 A 197/23.A -, juris, Rn. 8 f. m. w. N.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.