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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 06.07.2026 – 6 B 441/26

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0706.6B441.26.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dar­gelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat sich für die Ablehnung des Antrags auf die selbständig tragende Erwägung gestützt, es fehle bereits an der Einstellung des Antragstellers in den Schuldienst des Landes. Unabhängig von der Frage, ob sein bestehendes Beamtenverhältnis bei einem Seiteneinstieg als Lehrer im Wege einer berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) fortbestehen könne, erfordere diese berufsbegleitende Ausbildung als Grundlage eine konkrete Stelle. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LABG NRW sei Voraussetzung für den Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung die Einstellung in den Schuldienst des Landes. Diese Zugangsvoraussetzung liege nicht vor. Der Antragsteller sei bereits nicht in den Schuldienst eingestellt worden. Er habe den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag zur Einstellung ab dem 1.2.2026 als Lehrkraft und zur Beschäftigung an der Gesamtschule Z. in C. nicht unterschrieben und damit das Angebot auf Abschluss des Arbeitsvertrages nicht angenommen. Die Stelle werde von dem Antragsgegner vielmehr als leergelaufen verbucht.

Dem setzt der Antragsteller mit der Beschwerde lediglich entgegen, es sei zwar richtig, dass er die ihm angebotene Stelle bislang nur unter der Voraussetzung, dass sein Beamtenverhältnis aufrecht erhalten bleibe, angenommen bzw. auf dieser Grundlage ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses unterbreitet habe. Die Annahme dieses abgeänderten Angebotes zum Abschluss eines Arbeitsvertrages sei bislang jedoch noch nicht endgültig abgelehnt worden. Damit bestätigt der Antragsteller, dass eine Einstellung in den Schuldienst nicht vorliegt. Im Übrigen hat der Antragsgegner das Angebot nunmehr ausdrücklich abgelehnt.

Ob der Anordnungsanspruch auch aus weiteren Gründen nicht gegeben ist, kann vor diesem Hintergrund unerörtert bleiben.

2. Für den Antrag besteht im Übrigen auch kein Anordnungsgrund. Da mit der begehrten "Gestattung", wie der Antragsteller selbst vorträgt, die Hauptsache zumindest weitgehend, wenn nicht vollständig vorweggenommen würde, sind (auch) an das Vorliegen der durch die einstweilige Anordnung abzuwendenden wesentlichen Nachteile erhöhte Anforderungen zu stellen. Solche sind angesichts des Umstands, dass der Antragsteller als Regierungsamtmann im Justizvollzug beschäftigt ist, nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist es vielmehr zuzumuten, die Frage, ob ihm ein Anspruch auf die begehrte "Gestattung" der Ableistung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines bestehenden Beamtenverhältnisses zusteht, ggfs. im Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Dies gilt umso mehr, soweit er vorträgt, der Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einem anderen Arbeitgeber (in der Zukunft) sei nicht ausgeschlossen. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung beginnen sollte (1.5.2026) bereits seit mehr als zwei Monaten verstrichen ist (und im Übrigen schon zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung verstrichen war), kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).