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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 06.07.2026 – 7 B 241/26

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0706.7B241.26.00

G r ü n d e:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Androhung eines weiteren Zwangsgelds vom 10.12.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die nach der Ordnungsverfügung vom 23.10.2025 bestehende Verpflichtung, eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, die die Untersuchung der gesamten Außenfassade des Gebäudes auf dem Grundstück B. Str. 00 in C.-G. auf lose Teile und die Entfernung gelöster Teile bestätigt, habe die Antragstellerin ebenso wenig erfüllt wie die alternativ angebotene vorläufige Fassadensicherung durch ein Einnetzen.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung.

Die erneute Behauptung, die Ordnungsverfügung vom 23.10.2025 sei rechtswidrig, weil die in Rede stehenden Arbeiten bereits am 27.8.2025 durchgeführt worden seien, erschüttert die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht. Dies folgt schon daraus, dass die Rechtmäßigkeit der - bestandskräftigen - Grundverfügung vom 23.10.2025 in dem gerichtlichen Verfahren, das die Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung nebst Androhung eines weiteren Zwangsgelds vom 10.12.2025 betrifft, grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist.

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss von 8.8.2023

- 7 B 660/23 -, juris, Rn. 9, m. w. N.

Abgesehen davon dürfte - entgegen der Meinung der Antragstellerin - aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin bei der Ortsbesichtigung vom 24.9.2025 aber auch ein hinreichender Anlass für ein Einschreiten der Antragsgegnerin bestanden haben.

Soweit die Antragstellerin rügt, die Zwangsgeldfestsetzung vom 10.12.2025 sei rechtswidrig, weil der Vollzugszweck im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erfüllt gewesen sei, greift dies ebenso wenig durch. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung über die Durchführung der in Rede stehenden Arbeiten nicht erfüllt worden ist; ebenso hat es darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch nicht von der alternativ angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Fassade vorläufig durch ein Einnetzen zu sichern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.