Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.06.1994 – 16 A 256/94
ECLI:DE:OVGNRW:1994:0616.16A256.94.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Oktober 1993 ist wirkungslos.
Die Kläger tragen zwei Drittel und der Beklagte einen Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Nachdem die Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Danach erscheint es angemessen, daß aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Abänderung der angefochtenen Bescheide die Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).