Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.07.1996 – 14 A 2955/96.A
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0702.14A2955.96A.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Zulas- sungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darge- legt.
Zur Erhebung der Abweichungsrüge genügt nicht das un- substantiierte Vorbringen, das angegriffene Urteil weiche "von Entscheidungen des OVG Münster ab". Die behauptete grundsätz- liche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Das angegrif- fene Urteil beruht nicht auf einer Beurteilung der Frage, ob leitende Mitglieder der M. bei einer Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung zu befürchten haben. Das Verwaltungsge- richt hat vielmehr den Sachvortrag des Klägers über seine an- geblich leitende Position in der M. für unglaubhaft erach- tet. Insoweit sind Berufungszulassungsgründe nicht darge- tan.
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.