Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.08.1996 – 18 B 3506/95

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0815.18B3506.95.00

Tenor

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ausweisung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und bezüglich der Abschiebungsandrohung deshalb zurückgewiesen, weil diese offensichtlich rechtmäßig ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach ständiger Senatsrechtsprechung die an einen inhaftierten Ausländer gerichtete Abschiebungsandrohung grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn die Ausreisefrist in die Haftzeit fällt; denn dem Ausländer wird es regelmäßig möglich sein, den mit der Fristsetzung beabsichtigten Zweck, seine Ausreise vorzubereiten, auch aus der Haft heraus zu erreichen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.