Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.09.1996 – 13 B 1840/96
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0919.13B1840.96.00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgelehnt. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und beschränkt sich wegen des mit der Beschwerde lediglich erfolgten Angriffs auf die Würdigung des Härtevorbringens des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht auf die nachfolgenden Feststellungen:
Ausgehend von den lediglich berücksichtigungsfähigen, d. h. bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (Ausschlußfrist) der Antragsgegnerin vorgelegten Nachweisen, insbesondere des Gutachtens des Dr. B. vom 12. Januar 1996, kann auch der Senat bei der im Rahmen der Härtefallauswahl gebotenen strengen Betrachtungsweise eine hohe Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers, die ihn die studienbedingten Belastungen nicht durchstehen ließe, nicht feststellen. Entgegen der Beschwerdebegründung läßt sich dem besagten Gutachten auch nicht die "unumstößliche Gewißheit" einer künftigen Wiederholung der Schmerzzustände und eines Fortschreitens der Krankheit entnehmen. Im Gegenteil: Die in dem o. g. Gutachten am Ende - lediglich - behauptete Verschlimmerungstendenz wird relativiert durch die zuvor erfolgte Angabe, daß bei der S. a. auch ein Krankheitsstillstand eintreten könne und eine genaue Prognose bei Beginn der Krankheit nicht möglich sei. Daß der Antragsteller bereits gegenwärtig erheblichen Beeinträchtigungen der Beweglichkeit und wiederkehrenden starken Schmerzzuständen ausgesetzt ist, worauf in der Beschwerdebegründung hingewiesen ist, stellt keine durch das Auswahlsystem bedingte Härte dar und macht deshalb für sich allein eine sofortige Studienzulassung des Klägers unter Befreiung von der gegenwärtigen Wartezeit von etwa 4 Bewerbungssemestern nicht im Sinne des § 18 Satz 2 VergabeVO "zwingend" erforderlich.
Die Nebenentscheidungen folgten aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.