Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.12.1996 – 16 B 2542/96

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.16B2542.96.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 2543/96 hingewiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.