Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.02.1997 – 24 B 3224/96
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0221.24B3224.96.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befaßten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) folgt aus dieser Regelung, daß eine die Entscheidung der Hauptsache (im - weiteren - Verwaltungsverfahren oder gegebenenfalls im anschließenden gerichtlichen Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten) vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen darf, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, daß dem Begehren sofort entsprochen wird. Solche besonderen Gründe können bei einer auf die vorläufige Gewährung von Sozialhilfeleistungen gerichteten einstweiligen Anordnung dann vorliegen, wenn deren Erlaß erforderlich ist, um die für die Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfesuchenden dringend notwendigen Mittel sofort bereit zu stellen. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragsteller haben nach den maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. Januar 1997 mitgeteilt, er habe davon Kenntnis erhalten, daß der Antragsteller zu 1. seit etwa Mitte Januar 1997 einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Antragsteller haben dem trotz Nachfrage durch den beschließenden Senat nicht widersprochen und insbesondere nicht dargelegt, daß ihnen gegenwärtig nicht ausreichende eigene Mittel für die Sicherung ihrer Existenzgrundlage zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.