Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.03.1997 – 7 E 612/96

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0313.7E612.96.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die gemäß § 13 Abs. 1 GKG getroffene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

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Gegenstand des Verfahrens ist die Verpflichtung der Behörde, die Sanierung eines Grundstücks für abgeschlossen zu erklären. Die für die Streitwertbemessung interessierende Bedeutung einer solchen Erklärung läßt sich, anders als etwa bei der Verpflichtung auf Genehmigung eines einen bestimmten Kaufpreis beinhaltenden Kaufvertrages nicht aus einem bestimmten Geldbetrag ablesen. Der mit der Entlassung eines Grundstücks aus der Sanierung einhergehende Wegfall sanierungsrechtlicher Genehmigungserfordernisse läßt die im übrigen für Bauinvestitionen bestehenden Genehmigungspflichten unberührt. Damit sind auch die wirtschaftlichen Folgewirkungen eines solchen (Teil-)Wegfalls verwaltungsrechtlicher Hindernisse nur sehr mittelbar zu bewerten und jedenfalls, bezogen auf die hier vorliegenden Gegebenheiten, mit 20.000,-- DM nicht zu niedrig angesetzt.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).