Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.05.1997 – 16 A 322/97
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0522.16A322.97.00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. November 1995 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers fest (5.266-.-- DM) und fordert ihn zur Rückzahlung ab 30. April 1996 auf. Nach erfolgter Anschriftenermittlung wurde der Bescheid mit Anschreiben vom 25. März 1996 am gleichen Tage an den Kläger abgesandt und ging bei diesem am folgenden Tag ein.
Mit Schreiben vom 4. Mai 1996 - eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am 8. Mai 1996 - legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein-. es habe sich um Vorausleistungen gehandelt-. zu deren Rückzahlung die Erben seines verstorbenen Vaters verpflichtet seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1996 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als verfristet und damit als unzulässig zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Das Bundesverwaltungsamt habe ihm mit Schreiben vom 28. Mai 1996 mitgeteilt-. daß sein Widerspruch fristgerecht eingegangen sei. Von ihm könne die Rückzahlung nicht verlangt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und trägt vor: Wenn die Behörde dem Widerspruchsführer mitteile-. der Widerspruch sei rechtzeitig- . sei die Klage in gleicher Weise zulässig wie dann-. wenn die Behörde einen verspäteten Widerspruch in der Sache bescheide.
Der Kläger beantragt-.
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 4. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1996 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung-. über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1-. 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet-. ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Bei seiner Hauptargumentation zur Zulässigkeit der Klage übersieht der Kläger-. daß in dem Fall-. daß die Widerspruchsbehörde über einen verspäteten Widerspruch in der Sache entscheidet und daher die Klage zulässig ist-. immerhin eine behördliche Entscheidung zur Sache vorliegt-. während in seinem Falle das Bundesverwaltungsamt bisher zur Sache nicht entschieden hat.
Abgesehen davon besteht angesichts der Möglichkeiten des § 44 SGB X für eine andere Rechtsauffassung auch kein Bedürfnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2-. 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10-. 711 ZPO.
Der Senat läßt die Revision nicht zu-. weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.