Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.05.1997 – 25 E 265/97
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0527.25E265.97.00
Tenor
Die Gegenvorstellung der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Senatsbeschluß vom 23. April 1997 wird zurückgewiesen, weil Gründe, die ausnahmsweise eine Abänderung einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung gebieten, offensichtlich nicht vorliegen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.