Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.06.1997 – 2 E 464/97
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0612.2E464.97.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen, da gegen den nach dem 1. Januar 1997 ergangenen Beschluß ohne eine Zulassung Beschwerde nicht eingelegt werden kann, worauf die Kläger durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden sind (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO iVm Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626). Die Beschwerdeschrift vom 26. Mai 1997 kann angesichts ihrer eindeutigen Formulierung und mit Blick darauf, daß darin Zulassungsgründe auch nicht ansatzweise dargelegt worden sind, nicht als Zulassungsantrag verstanden werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger je zu einem Viertel (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Satz 1 VwGO).