Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.11.1997 – 15 A 203/95

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1103.15A203.95.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.179,56 DM festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.

3

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug genommen.

4

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

5

Die Klage ist unbegründet. Das hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die ehemals vorhandenen befestigten Seitenstreifen sind nicht nur aus den vom Verwaltungsgericht genannten wegerechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Gründen keine unselbständigen Teile der Fahrbahn. Auch in der Straßenbautechnik wird zwischen Fahrbahnen und sonstigen Verkehrsflächen unterschieden. Zu letzteren gehören Mehrzweckstreifen und Standstreifen.

6

Vgl. Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 86 Nrn. 4. und 5.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

8

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

9

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.