Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.11.1997 – 15 A 4303/96
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1103.15A4303.96.00
Tenor
Die Berufung wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).