Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.11.1997 – 15 A 4816/97

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1113.15A4816.97.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

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Der - sachgerecht so zu verstehende - Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den beabsichtigten Antrag, die Berufung gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid zuzulassen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf kommunalaufsichtliches Einschreiten kann weder gegen die jetzigen Beklagten noch gegen die in Aussicht genommene neue Beklagte (Bezirksregierung D.) bestehen, weil es kein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf kommunalaufsichtliches Einschreiten gibt.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.