Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.11.1997 – 15 E 987/97

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1113.15E987.97.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen, weil die angegriffene Entscheidung nicht beschwerdefähig ist (§ 146 Abs. 2 VwGO) und für die Beschwerde Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.