Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.11.1997 – 15 E 987/97
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1113.15E987.97.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen, weil die angegriffene Entscheidung nicht beschwerdefähig ist (§ 146 Abs. 2 VwGO) und für die Beschwerde Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.