Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.01.1998 – 9 A 2323/97

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0130.9A2323.97.00

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Berufung durch den Beklagten bedarf es nicht mehr.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Auf § 124 a Abs. 3 VwGO wird hingewiesen.