Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.03.1998 – 5 A 1049/98
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0312.5A1049.98.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 239,25 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend ausgeführt, daß die Abschleppmaßnahme erforderlich war, um eine Sichtbehinderung und Gefährdung von Radfahrern unverzüglich zu beseitigen. Diese Verkehrsbeeinträchtigung und -gefährdung läßt sich auch nach Auffassung des Senats eindeutig den von der Polizei gefertigten Fotos sowie der Lageskizze entnehmen. Maßnahmen zur Ermittlung des Halters waren schon angesichts des auswärtigen Kennzeichens nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.