Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.03.1998 – 8 A 4700/97
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0319.8A4700.97.00
Tenor
Das Prozeßkostenhilfeverfahren wird eingestellt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das Prozeßkostenhilfeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Für eine Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist kein Raum mehr.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, denn im Prozeßkostenhilfeverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt mit Rücksicht darauf, daß dieses Verfahren kein Streitverfahren, sondern Teil der staatlichen Daseinsfürsorge ist.
Vgl. Wax in Müncher Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 1992, Band 1, § 118 Rz 31; Phillipi in Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Auflage 1997, § 118 Rz. 26; Hartmann in Baumbach- Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivil- prozeßordnung, 56. Auflage 1998, § 127 Rz. 21.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.