Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.05.1998 – 9 B 620/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0508.9B620.98.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Antragsteller entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 5 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten sind. Dieser Mangel könnte zwar behoben werden durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen demnächst unter Beachtung des Vertretungserfordernisses des § 67 Abs. 1 VwGO zu stellenden Zulassungsantrag, hinsichtlich dessen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, jedoch liegen die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn es ist nicht erkennbar, daß mit einem anwaltlich gestellten Zulassungsantrag mit Aussicht auf Erfolg durchgreifende Zulassungsgründe i.S.d. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden könnten. Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben; dies gilt insbesondere für den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes wegen der nach Auffassung der Antragsteller rechtswidrigen Vorlage des Verwaltungsvorgangs und der Verwertung durch das Gericht. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß die Antragsteller selbst mit ihrer am 25. Februar 1998 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift ausdrücklich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch vor dem 2. März 1998, dem angekündigten Zwangsräumungstermin, begehrten. Da der Verwaltungsvorgang selbst erst mit Schreiben des Antragsgegners vom 26. Februar 1998 am darauffolgenden Tag, Freitag den 27. Februar 1998, bei dem Verwaltungsgericht einging, war das Verwaltungsgericht gehalten, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit und dem ausdrücklichen Begehren der Antragsteller nunmehr ohne weitere Verzögerungen - etwa durch die Gewährung von Akteneinsicht und die Einräumung einer Stellungnahmefrist - in der Sache zu entscheiden. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VwGO ab.

Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 4.000,- DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).