Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.05.1998 – 14 A 5477/97

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0511.14A5477.97.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 9.230,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger überhaupt Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO genannt und damit seiner Darlegungspflicht aus § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nachgekommen ist. Denn die Antragsbegründung vom 10. Dezember 1997 enthält keine Ausführungen dazu, auf welche Zulassungsgründe sich der Kläger beruft. Der Schriftsatz vom 23. Januar 1998, in dem er sich auf die Nrn. 1 bis 3 des § 124 Abs. 2 VwGO bezieht, ist nach Ablauf der Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr berücksichtigungsfähig.

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Selbst wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, er habe Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO genannt, dann sind unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers die nach dem Schriftsatz vom 10. Dezember 1997 allenfalls in Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben.

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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Kläger sei Verfügungsberechtigter im Sinne von § 25 Abs. 1 WoBindG gewesen. Verfügungsberechtigt im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ist in erster Linie der Eigentümer, wobei im Einzelfall auch andere in Betracht kommen, die aufgrund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz berechtigt sind.

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Vgl. zum Begriff des Verfügungsberechtigten: Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 3.1, § 4, Anm. 2.2, m.w.N.

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Das bedeutet, daß erst mit dem Eigentumsübergang die Verfügungsberechtigung des Klägers, über die Verwendung der öffentlich geförderten Wohnungen zu entscheiden, auf dessen Rechtsnachfolger übergegangen ist.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers entfällt auch nicht ein Verschulden, weil er - einseitig - vom Darlehensvertrag zurückgetreten wäre. Für die Annahme des Verschuldens genügt jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende Verantwortlichkeit, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind. Dabei trägt der Verfügungsberechtigte das sich aus einer zweifelhaften Rechtslage ergebende Risiko.

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Vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, a.a.O., § 25, Anm. 4.3, m.w.N.

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Wenn der Kläger fälschlicherweise der Ansicht war, mit dem Rücktritt alles getan zu haben, um die öffentlich-rechtlichen Bindungswirkungen zu beseitigen, ohne sich hinreichende Klarheit über die wahre Rechtslage zu verschaffen, liegt dies in seiner Sphäre und geht zu seinen Lasten. Dies gilt um so mehr, als es dem Kläger aus dem Antragsverfahren bekannt war, daß er zur Einhaltung der wohnungsbindungsrechtlichen Anforderungen verpflichtet war. Bereits im Antrag auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln hatte der Kläger die unter Abschnitt G b) näher bezeichneten wohnungsbindungsrechtlichen Verpflichtungen durch seine Unterschrift ausdrücklich anerkannt. Auch der Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 1983 enthielt den Hinweis, daß die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes einzuhalten seien.

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Schließlich vermag die vom Kläger geltend gemachte überlange Bearbeitungszeit seiner Schlußabrechnungsanzeige keine Auswirkungen auf die vom Beklagten im Rahmen des § 25 Abs. 1 WoBindG zu treffende Ermessensentscheidung oder auf Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 1 WoBindG zu begründen. Abgesehen davon, ob sich unter Berücksichtigung auch des eigenen Verhaltens des Klägers im vorliegenden Verfahren überhaupt eine überlange Bearbeitungszeit feststellen läßt, könnte dies allenfalls Anlaß zu Schadensersatzforderungen geben. Die grundsätzlich bestehenden wohnungsbindungsrechtlichen Verpflichtungen werden durch die Bearbeitungsdauer der Schlußabrechnungsanzeige nicht berührt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.