Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.06.1998 – 9 E 434/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0602.9E434.98.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil bei dem hier streitigen Gerichtskostenansatz von 25,00 DM der Beschwerdewert von 100,00 DM (§ 5 Abs. 2 GKG) nicht erreicht wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).