Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.06.1998 – 15 B 702/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.15B702.98.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.661,59 DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der zulässige Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 23. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1995 anzuordnen,

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ist unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache dann, wenn - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ein Bescheid sofort vollziehbar ist, die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist dies bei sofort vollziehbaren Abgabenbescheiden dann geboten, wenn - was hier nicht vorliegt - die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen, d.h., wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Anfechtungsklage wahrscheinlicher als ein Mißerfolg ist. Bei dieser Prüfung sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides geltend macht, es sei denn, daß sich sonstige Mängel als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.

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Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht festgestellt werden, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.

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Soweit die Antragsteller die Beitragsfähigkeit der Maßnahme über die Herstellung der Straßenentwässerung hinaus und die Verteilung des Aufwandes in Zweifel ziehen, wird auf die Ausführungen in dem durch Berufung des Antragsgegners angefochtenen Urteil verwiesen, die es jedenfalls ausschließen, einen Erfolg der Anfechtungsklage aus diesen Gesichtspunkten für wahrscheinlicher als einen Mißerfolg zu erachten.

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Soweit das Verwaltungsgericht das Fehlen einer Widmung der Straße bemängelt, ist eine - mögliche - Heilung dieses Mangels, sollte er vorliegen, im Berufungsverfahren vorgenommen worden. An der Wirksamkeit dieser Heilung bestehen keine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchgreifende Zweifel.

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Soweit wegen möglicher Kostenersparnis durch zeitlich zusammenhängenden Kanal- und Straßenbau bei der Ermittlung des Aufwandes des Straßenbaus eine Reduzierung in Frage kommt und soweit Zweifel an der Herbeiführung einer Verbesserung der Entwässerung durch Herstellung des Rigolenentwässerungssystems bestehen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, daß der Erfolg der Klage wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Vielmehr ist der Erfolg offen. Die für die Entscheidung der Fragen erforderlichen Feststellungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.