Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.06.1998 – 11A D 117/97.NE

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0605.11A.D117.97NE.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO durch Beschluß, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise zuvor gehört worden.

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Der am 14. Juli 1997 gestellte Antrag,

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die Satzung der Antragsgegnerin über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 996 V K. Weg (Satzungsbeschluß vom 30. Juni 1997) für nichtig zu erklären,

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ist unzulässig, weil den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO idF. des Sechsten VwGO ÄndG vom 1. November 1996) fehlt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluß des Senats vom 27. März 1998 im Verfahren 11a B 80/98.NE Bezug genommen, mit dem der Senat die Anträge der Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte. Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.