Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.06.1998 – 6 A 5045/95
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0618.6A5045.95.00
Tenor
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird von Amts wegen unter Änderung der in dem Beschluß des Senats vom 15. Juli 1997 erfolgten Streitwertfestsetzung auf 60.492,90 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Senat ändert gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den durch Beschluß vom 15. Juli 1997 für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 und 4, 73 Abs. 1 GKG auf 118.110,90 DM festgesetzten Streitwert von Amts wegen. Der Senat schließt sich der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 15. Dezember 1997 und 21. Januar 1998 jeweils unter dem Aktenzeichen 2 B 129.97 vertretenen Auffassung an, daß die sich aus dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits für den Kläger ergebende Interessenlage es rechtfertigt, den Streitwert in Anlehnung an die Bewertung des Streitwerts gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG n.F. festzusetzen. Gemäß § 15 GKG n.F. sind für die das Berufungsverfahren betreffende Wertberechnung die für ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 ab August 0000 maßgeblichen Bezüge entscheidend. Danach ergibt sich ein Streitwert von 6,5 x 9.306,60 DM = 60.492,90 DM.