Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.07.1998 – 9 A 2976/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0702.9A2976.98.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.961,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 124 a Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthafte Antrag ist unzulässig. Er entspricht nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind in dem fristgebundenen Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Das ist hier nicht geschehen. Die Antragsschrift enthält keinerlei Begründung; eine solche bleibt vielmehr - wie dem Antrag auf Fristverlängerung zu entnehmen ist - einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Da bis zum Ablauf der Antragsfrist eine Begründung nicht eingegangen und die Gewährung einer Fristverlängerung - anders als bei der erforderlichen Berufungsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO) - im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist ein Zuwarten mit der Entscheidung nicht erforderlich, denn nach Ablauf der Antragsfrist eingehende Begründungen sind rechtlich unbeachtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

5

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).