Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.07.1998 – 16 A 3085/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0723.16A3085.98.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Mai 1998, durch den die Klage mit dem Antrag,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Februar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1997 zu verpflichten, dem Kläger einen leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren,

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abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt worden, weil der Kläger eine Rechtsfrage nicht bezeichnet und aufgezeigt hat, die in dem gewünschten Berufungsverfahren grundsätzlich geklärt werden soll.

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Abgesehen davon hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Die Angaben des Klägers auf dem Erfassungsbeleg können noch nicht als Stellung des erforderlichen Antrages gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG gewertet werden. Maßgeblich für den Beginn der einmonatigen Antragsfrist des § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung des Senats die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides gemäß § 18 Abs. 5 a BAföG und nicht der Eintritt von dessen Bestandskraft,

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vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. August 1996 - 16 A 1751/95 -,

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jedenfalls dann, wenn die Abschlußprüfung bereits abgelegt ist.

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Vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. Juli 1996 - 16 A 1837/94 -.

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Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargelegt worden noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit der Ablehung des Zulassungsantrages wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124 a Abs. 2 Satz 3).