Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.08.1998 – 9 A 2383/96
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0805.9A2383.96.00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Berufungsrechtszug auf 233,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO kann der Senat über die zulässige Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils (S. 6 Absatz 3 bis S. 7 Absatz 3) und ferner auf den Hinweis des Berichterstatters vom 17. Juli 1998 Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.