Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.1998 – 18 B 1654/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0813.18B1654.98.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt.

Ernsthafte Anhaltspunkte, um die vom Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 1 S. 1 AuslG anzunehmen, sieht der Senat nicht. Die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 1 AuslG trägt erkennbar dem besonderen Mutter-Kind-Verhältnis in der frühkindlichen Lebensphase des im Bundesgebiet geborenen Kindes Rechnung und stellt damit einen sachlichen Grund für die gesetzlich geregelte Abhängigkeit des Aufenthaltsrechts des Kindes von dem der Mutter dar.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt (§ 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).