Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.1998 – 16 A 3322/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0910.16A3322.98.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, durch das die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 im Hilfefall K. im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII entstandenen Aufwendungen zu erstatten, hat keinen Erfolg.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Tatsache, daß die Kindesmutter das Kind drei Monate nach der Geburt verlassen und dadurch den Bedarf an Hilfe zur Erziehung begründet hat, schließt eine Kostenerstattung nach § 6 Abs. 5 FlüAG - hier anwendbar in der Fassung vom 25. März 1993 (GVBl. S. 102) - offensichtlich nicht aus. Die Hilfeempfängerin (S. ) blieb auch unter diesen Umständen das minderjährige Kind einer Ausländerin, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt hatte und nicht oder nicht mehr verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG). Die Erstattungspflicht knüpft allein daran an, daß ein asylsuchender Ausländer in Begleitung eines minderjährigen Kindes einreist und hier einen Asylantrag stellt. Ob ein familiäres Zusammenleben zwischen beiden stattfindet, ist demgegenüber unerheblich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).