Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.09.1998 – 9 A 2612/96
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0916.9A2612.96.00
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes bis zum Erlaß des angefochtenen Gerichtsbescheides wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides vom 3. April 1996 Bezug genommen.
Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides des Beklagten vom 14. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 weiter. Er meint, die Rückforderung sei ausgeschlossen, weil er alle Voraussetzungen für die Auszahlungen des Vorschusses auf die Ölsaatenbeihilfe erfüllt habe. Im übrigen beruft er sich auf den Wegfall der Bereicherung und trägt vor, mit dem Vorschuß habe er die Rechnungen für die Ankauf von Saatgut, Dünger und Unkrautvernichtungsmitteln bezahlt.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1995 aufzuheben.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Die Parteien habe sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Neufassung vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1397 i.V.m. dem allgemeinen Erstattungsanspruch. Der ursprünglich für die Vorschußzahlung gegebene Rechtsgrund ist hier nachträglich dadurch entfallen, daß der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger, der unstreitig die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ölsaatenbeihilfe für das Jahr 1993 nicht erfüllt, eine Ölsaatenbeihilfe für das Jahr 1993 zu bewilligen. Zur näheren Begründung wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluß des Senats vom 23. Juli 1998 (betreffend Ablehnung von Prozeßkostenhilfe) Bezug genommen.
Der Hinweis des Klägers, daß für die Vorschußzahlung ein gesonderter Antrag nach § 4 Abs. 6 Kulturpflanzen- Ausgleichszahlungsverordnung vom 3. Dezember 1992, BGBl. I S. 1991, erforderlich gewesen ist, ändert nichts daran, daß die Vorschußzahlung ihrerseits an die auflösende Bedingung geknüpft ist, daß sie nur bis zur (endgültigen) Entscheidung über den eigentlichen Beihilfeantrag Bestand haben soll.
Soweit sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung beruft, ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts (Vorschußzahlung) der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Vorschusses wegfiel, sobald eine Entscheidung über die (endgültige) Bewilligung oder Nichtbewilligung der Beihilfe gefallen war. Dieser nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehene Wegfall des Rechtsgrundes für die Leistung (= Vorschuß) ist mit der Ablehnung der Beihilfenbewilligung tatsächlich entfallen, so daß der Kläger analog § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem verschärftem Haftungsmaßstab des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet.
Im übrigen sei angemerkt, daß der Kläger nicht einmal die Voraussetzungen für eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB dargetan hat. Der Vorschuß ist ihm unter dem 30. April 1993 überwiesen worden. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß er mit dem Vorschuß Luxusausgaben getätigt hat, die er sonst nicht vorgenommen hätte. Vielmehr hat er damit nach eigenen Angaben vor Auszahlung des Vorschusses eingegangene Betriebsschulden bezahlt. Die Verwendung des Überweisungsbetrages zur Begleichung von Schulden stellt jedoch keine Entreicherung dar, weil er durch die Verminderung seiner Schuldenlast in Höhe des Überweisungsbetrages gleichwertigen Wertersatz erlangt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.