Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.09.1998 – 9 A 418/97
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0924.9A418.97.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Berufungsrechtszug auf 6.404,40 DM festgesetzt.
G r ü n d e
Nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO kann der Senat über die zulässige Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluß vom 13. August 1998 betreffend die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (9 B 2575/97).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil sich der Beigeladene durch Einlegung der Berufung und Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG (32.022 kg x 0,20 DM/kg).