Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.10.1998 – 9 A 4714/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1015.9A4714.98.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allenfalls sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO) nicht vor. Der Vortrag über die gesundheitlichen Probleme, die die Kläger zu 3. bis 5. früher in der den Klägern jetzt erneut zugewiesenen Ersatzunterkunft Winkelsweg gehabt haben wollen, ist zu unsubstantiiert, als daß er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigte. Hinsichtlich der Kläger zu 4. und 5. werden die angeblichen gesundheitlichen Probleme schon nicht näher spezifiziert. Zu den angeblichen allergischen Reaktionen der Klägerin zu 3. fehlt es an jeder Darlegung, daß und warum diese ihre Ursache gerade in der Unterkunft Winkelsweg gehabt und in welcher Weise sie sich ausgewirkt haben sollen. Unter diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß der mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1998 ausgesprochene Widerruf der Einweisungsverfügung in die Unterkunft an der Berghauser Straße vom 1. April 1997 nebst Räumumgsaufforderung wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist. Entsprechendes gilt für den Vortrag, bereits früher sei es aufgrund der explosiven kulturellen Mischung zu Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern gekommen. Die Benutzung von Schlagworten ersetzt nicht die vom Gesetz geforderte Darlegung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.