Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.01.1999 – 16 A 5852/98

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0107.16A5852.98.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die "Vereinbarung zur Finanzierung der ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung in sozialpädiatrischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen" (MBl. NW. 1992, 1714) ist schon deshalb nicht geeignet, den mit der Klage verfolgten Anspruch zu rechtfertigen, weil kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, der Beklagte als Träger der Jugendhilfe sei der genannten Vereinbarung beigetreten. Nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der Vereinbarung betrifft diese nur die Sozialhilfeträger. Auch wenn Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII - eingefügt durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239) - nach dieser Bestimmung geleistet wird und insoweit die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes verdrängt werden (vgl. Wiesner, SGB VIII, vor § 35a Rn. 1), folgt daraus nicht, daß eine von den Sozialhilfeträgern auf freiwilliger Basis eingegangene Verpflichtung auch die Träger der Jugendhilfe bindet. Dazu hätte es vielmehr einer entsprechenden Willenserklärung der Jugendhilfeträger bedurft.

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Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, entgegen der von dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung stehe § 53 Abs. 2 SGB I einer Übertragung des Kostenerstattungsanspruchs nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Auslegung der Formularerklärung vom 7. September 1995 dargelegt, hierdurch sei der Klägerin allenfalls die Ermächtigung zur Einziehung des Anspruchs eingeräumt worden. Die Ausführungen zum Anspruchsübergang gemäß § 53 SGB I stellen demgegenüber einen weiteren selbständigen Begründungsansatz dar ("darüber hinaus"). Dadurch hat das Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, daß die bloße Befugnis zur Einziehung der streitbefangenen Forderung zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen nicht berechtigt. Gegen diese Auffassung hat die Klägerin im Zulassungsverfahren keine Einwände vorgebracht. Ist das erstinstanzliche Urteil aber auf zwei selbständig nebeneinander stehende Gesichtspunkte gestützt worden, muß der geltend gemachte Zulassungsgrund auch hinsichtlich beider Ansätze dargelegt werden. Im übrigen erfordert der Anspruchsübergang gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I die Feststellung des Leistungsträgers, daß die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Eine solche Feststellung, die gegebenenfalls mit der Verpflichtungsklage erstritten werden muß (vgl. Hauck/Haines, SGB I, Stand März 1998, § 53 Rn. 8), liegt hier weder vor noch war sie Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens.

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Auch der in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannte Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere weist die Sache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, wirft das Verfahren keine Rechtsfrage auf, die den Rahmen des Zulassungsverfahrens sprengen und deren Klärung deshalb einem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muß.

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Schließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die der Finanzierungsvereinbarung beigetretenen Sozialhilfeträger die Kosten der nichtärztlichen Behandlungen in der sozialpädiatrischen Einrichtung der Klägerin zu tragen haben, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen; der Beklagte gehört - wie ausgeführt - als Träger der Jugendhilfe nicht zu den durch die Finanzierungsvereinbarung ggf. verpflichteten Sozialhilfeträgern. Das vorliegende Verfahren eignet sich daher auch nicht als Musterrechtsstreit.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.