Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.1999 – 16 B 139/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0127.16B139.99.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antragstellerin kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Soweit die Antragstellerin sich auf die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und auf eine Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruft, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung von Zulassungsgründen iSv § 146 Abs. 4 VwGO iVm einer entsprechenden Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO.

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Das Antragsvorbringen begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Wie in dem erstinstanzlichen Beschluß vom 22. Dezember 1998 bereits zutreffend ausgeführt worden ist, geht es in dem vorliegenden Verfahren nur noch um die Differenz der von der Antragstellerin zu entrichtenden Miete von 780,- DM zuzüglich der Heizkosten von 100,- DM monatlich und dem vom Antragsgegner für angemessen angesehenen Betrag von 604,90 DM, folglich um die Kürzung in Höhe von monatlich 275,10 DM. Die Antragstellerin hat auch im Zulassungsverfahren nicht glaubhaft gemacht, daß ihr infolge dieser Kürzung der Verlust der Wohnung droht. Im übrigen bedarf sie zur Sicherung ihrer Unterkunft auch keiner gerichtlichen Hilfe. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1998 dargelegt, von der Antragstellerin werde zur Vermeidung der Kürzung lediglich erwartet, daß sie ihre Bemühungen um Erhalt einer preisgünstigeren Unterkunft belegt (z.B. durch Eintragung in die Liste des Wohnungsamtes oder durch Antworten auf Zeitungsanzeigen). In diesem Fall könne die Kürzung wieder aufgehoben werden. Im Zulassungsverfahren ist nicht glaubhaft gemacht worden, aus welchen Gründen der Nachweis derartiger Bemühungen der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.