Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.03.1999 – 2 B 2769/98
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0310.2B2769.98.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.
Der Streitwert wird auf 12.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Antragsteller machen zunächst geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen unzumutbare Nachteile für die Antragsteller vor, wenn sie die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens im Herkunftsgebiet abwarten müßten. Sie seien im Vertrauen auf die Fortgeltung des Einbeziehungsbescheides vom 7. November 1997 eingereist.
Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht dargelegt. Die Antragsteller können - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat und die Antragsteller in ihrem Zulassungsantrag auch eingehen, indem sie insoweit (nur) vortragen, es sei zu klären, ob es "Aus-nahmetatbestände" für Fallgestaltungen wie ihre gäbe, in denen zwischen Einziehungsbescheid und Anreise ein längerer Zeitraum liege - die mit der einstweiligen Anordnung begehrte Einbeziehung in die Verteilung bereits aus Rechtsgründen nicht (mehr) erreichen, so daß es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Antragsteller beantragen, als Abkömmlinge bzw. Familienangehörige der Großmutter des Antragstellers zu 1) in die Verteilung einbezogen zu werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVFG iVm § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG bzw. § 8 Abs. 2 BVFG setzt die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren jedoch voraus, daß sie von "Abkömmlingen des Spätaussiedlers" bzw. "Familienangehörigen des Spätaussiedlers" geltend gemacht wird. Diesen Status haben die Antragsteller nicht, weil die Großmutter des Antragstellers zu 1) im Aussiedlungsgebiet verstorben ist und daher die Eigenschaft als Spätaussiedlerin, die nach § 4 Abs. 1 BVFG erst mit der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet entsteht, nicht mehr erworben hat. Auf die von den Antragstellern angesprochene Frage des Vertrauensschutzes kommt es dabei nicht an.
Daraus folgt gleichzeitig, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung weist das Bundesvertriebenengesetz bezogen auf den vorliegenden Einzelfall keine Lücke auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).