Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.03.1999 – 9 A 1069/99
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0317.9A1069.99.00
Tenor
Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, abgelehnt.
Der Ausschluß der Abzugsmöglichkeit von Wassermengen bis zu 20 qm jährlich nach § 8 Abs. 6 der Gebührensatzung bezieht sich offenkundig auf jede nach § 8 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung abzugsfähige, d.h. als verbraucht nachgewiesene oder zurückgehaltene Wassermenge, unabhängig davon, ob diese den Grenzwert von 20 cbm jährlich überschreitet oder nicht.
Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG ebenfalls auf 104,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).