Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.03.1999 – 2 A 835/99
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0326.2A835.99.00
Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Soweit die Kläger die "Nichtberück-sichtigung menschlicher und humanitärer Gesichtspunkte" (unzu-reichende ärztliche Versorgung im Herkunftsgebiet, Rückkehr in ein existentielles Nichts, schweres Kriegsfolgenschicksal sowie das hohe Alter der Kläger) anführen, genügt der Hinweis, daß es auf diese Gesichtspunkte nicht ankommt, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung oder Rücknahme eines Aufnahmebescheides im Streit stehen. Die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Ermessensausübung des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG greifen die Kläger nicht an. Ob die Kläger nach bestandskräftiger Rücknahme des Aufnahmebescheides in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren müssen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kläger machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, daß zugunsten der Kläger § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG eingreife. Insoweit fehlt es jedoch an einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes, weil die Kläger den Sachverhalt nicht aufarbeiten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Kläger hat jedoch im Verlauf des Verfahrens mehrfach angegeben, er habe seit seiner Geburt im Jahre 1925 bis zur Verschleppung der Familie nach Kasachstan im Jahre 1931 mit seinen Eltern deutsch gesprochen und jedenfalls bis 1941 mit seinem Vater und seinem Bruder zusammengelebt. Im Dorf hätten insgesamt drei Familien gewohnt. Im Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Verfahren 2 B 394/99 vom 17. Februar 1999 wird behauptet, die Familie des Klägers habe sich die russische Sprache erst nach der Deportation im Jahre 1931 angeeignet. Daraus folgt, daß eine Vermittlung der deutschen Sprache bis zur Selbständigkeit des Klägers möglich und zumutbar war. Dementsprechend hat der Kläger mehrfach behauptet, er habe in dieser Zeit in seiner Familie und mit den anderen deutschen Familien deutsch gesprochen. Auch im angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG geprüft und unter Hinweis auf den Vortrag des Klägers verneint. Das alles wird in der Antragsschrift nicht aufgegriffen, so daß insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar sind.
Die von den Klägern noch angeführte "mangelnde Sachaufklärung", mit der möglicherweise ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, bezieht sich auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG und ist aus den soeben genannten Gründen nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.) Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).