Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.04.1999 – 18 B 661/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0413.18B661.99.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift auf keinen Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Antragsbegründung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Es sind weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheführung noch die eines eigenständigen Aufenthaltsrechts dargelegt. Schon mit Blick darauf besteht auch kein Anlaß, "grundsätzlich... zu prüfen, ob ein vorübergehender Gefängnisaufenthalt eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Lebenspartners aufhebt."